Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_516/2024 vom 17. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_516/2024 vom 17. Februar 2025 Sachverhalt:

Im Rahmen eines langjährigen Mietverhältnisses zwischen der A.__ AG (Mieterin) und den Schweizerischen Rheinhäfen (Vermieterin) kam es zu einer Streitigkeit über die Verlängerung des Mietverhältnisses und die Mietzinsanpassung. Der ursprüngliche Mietvertrag datiert vom 15. Dezember 1992 und umfasste eine Wasserfläche sowie eine Verkehrsfläche.

Nach dem Ablauf der 25-jährigen Mietdauer wurde durch die Mieterin eine Option auf Verlängerung des Vertrags geltend gemacht. Dies wurde von der Vermieterin jedoch nicht akzeptiert, und es kam zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Die Mieterin stellte daraufhin verschiedene Anträge, darunter die Feststellung einer Verlängerung des Mietverhältnisses und die Anfechtung der Kündigung.

Nach gescheiterten Schlichtungsversuchen leitete die Mieterin ein Schiedsverfahren ein, in dessen Verlauf das Schiedsgericht entschied, dass das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2043 wirksam verlängert wurde und die Kündigung der Vermieterin nichtig sei. Darüber hinaus sollte ein Gutachten zur Feststellung des ortsüblichen Mietzinses eingeholt werden.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht beschäftigte sich vor allem mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Schiedsspruch. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenschiedsspruch war, der gemäß den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) nur aus bestimmten Gründen anfechtbar ist (z. B. bezüglich der Zusammensetzung oder Zuständigkeit des Schiedsgerichts).

Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (Vermieterin) ihren Zuständigkeitsgrund nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, und erklärte, dass solche Rügen verwirkt sind, wenn sie nicht umgehend erhoben werden.

Letztlich lehnte das Bundesgericht die Beschwerde ab und entschied, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden.

Entscheidung:
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wurde den Parteien und dem zuständigen Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.