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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_279/2024 vom 14. Februar 2025:
Sachverhalt: A._ hat zusammen mit anderen Gesellschaftern eine einfache Gesellschaft gebildet, um ein Grundstück in U._ zu erwerben. A._ hielt einen internen Anteil von 20%. Nach dem Bau eines Mehrfamilienhauses und der Aufteilung des Grundstücks in Stockwerkeigentum veräußerte A._ seine Wohnung im Jahr 2020. Die politische Gemeinde U._ setzte daraufhin eine Grundstückgewinnsteuer aufgrund der Auflösung der Gesellschaft und der Zuweisung des Stockwerkeigentums an A._ fest, wobei sie diese Zuweisung als steuerbare Realteilung betrachtete.
Nach Einsprache und Rekurs wurde die ursprüngliche Steuerveranlagung fast vollständig aufgehoben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied jedoch, dass die Zuweisung der Grundstücksanteile an A.__ eine steuerpflichtige Veräußertung darstelle.
Erwägungen: Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob die Zuweisung von Stockwerkeigentum und Miteigentum an A.__ der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Es stellte fest, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die anschließende Zuweisung in der Tat als steuerpflichtige Veräußertung qualifiziert werden kann, wobei die Umwandlung von Gesamteigentum in Stockwerkeigentum in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung hat.
Zuständigkeit und Eintreten: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Beschwerde zuständig ist, da der angefochtene Rückweisungsentscheid als (Quasi-) Endentscheid anerkannt wird.
Rechtsverletzung: Das Gericht bezog sich auf das harmonisierte kantonale Steuerrecht und die bundesrechtlichen Vorgaben zur Grundstückgewinnsteuer. Es stellte fest, dass eine wirtschaftliche Handänderung und damit eine Steuerpflicht entsteht, wenn sich die Eigentumsverhältnisse wesentlich ändern, was bei der Zuweisung von Eigentumsanteilen der Fall war.
Qualifikation der Zuweisung: Die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der Zuweisung von Stockwerkeigentum unterscheidet sich signifikant von gewöhnlichem Miteigentum. Das Bundesgericht befand, dass die Umwandlung in Stockwerkeigentum und die damit verbundene Zuweisung als relevante steuerliche Tatbestände zu betrachten sind.
Ergebnis: Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise auf und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuer zurück. A.__ ist steuerpflichtig, jedoch nur in dem Umfang, in dem er Anteile an anderen Gesellschaftern aufgegeben hat.
Schlussfolgerung: A.__ muss lediglich für den Wertanteil steuerlich belangt werden, den er durch die Zuweisung aufgegeben hat. Das Gericht entschied, dass eine korrekte Abgrenzung zwischen den verschiedenen Eigentumsformen und deren steuerlichen Implikationen erforderlich ist, um eine faire Besteuerung zu gewährleisten.