Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Bundesgerichtsurteil 7B_557/2024 - Zusammenfassung
Sachverhalt:
A.__ wurde am 5. September 2023 vor dem Tribunal correctionnel der Republik und des Kantons Genf wegen Beihilfe zu Vertrauensmissbrauch, Urkundenfälschung und Gewaltandrohung angeklagt. Sein Rechtsbeistand beantragte am 20. Oktober 2023 eine Kopie einer Schlüssel-USB, die 32 Aktenbände enthielt, zu einem Gesamtpreis von 25'999 CHF plus 40 CHF für den USB-Speicher. In Anbetracht der umfangreichen Akten konnte der Rechtsbeistand den gesamten Inhalt nicht einsehen, weshalb er eine formelle Entscheidung über den Antrag auf Kopie des USBs anforderte.
Das Tribunal correctionnel legte am 15. Januar 2024 das Emolument für die angeforderte Kopie auf 26'039 CHF fest. A.__ erhob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel, das von der Chambre pénale de recours der Cour de justice am 15. April 2024 als unzulässig erklärt wurde.
Erwägungen:
Im anschließenden strafrechtlichen Rekurs vor dem Bundesgericht wurde geprüft, ob das Bundesgericht die Entscheidung der Cantonalen Instanz überprüfen kann und ob A.__ einen irreparablen Nachteil geltend machen konnte.
Rechtliche Zulässigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs gegen eine unzulässige Entscheidung grundsätzlich zulässig ist, auch wenn normalerweise ein irreparabler Nachteil nachgewiesen werden muss. Da der Rekurs fristgerecht eingereicht wurde, wurde auf ihn eingegangen.
Irreparabler Nachteil: A.__ argumentierte, dass die Festlegung des hohen Emoluments ihm den Zugang zu den Akten und damit zu seinem Recht auf ein faires Verfahren verwehre. Die Kantonale Instanz hatte angenommen, dass ihm der Zugang zu den Akten nicht verweigert war und somit kein irreparabler Nachteil vorliege. Das Bundesgericht widersprach und erkannte an, dass die hohe Gebühr sein Recht auf Einsichtnahme in die Akten beeinträchtigen könnte, was einen irreparablen Nachteil darstellen würde.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kantonale Instanz nicht angemessen auf die Argumente von A.__ eingegangen war. Seine finanzielle Situation und die Unmöglichkeit, das hoch angesetzte Emolument im Vorfeld zu bezahlen, könnten ihn de facto daran hindern, die erforderlichen Kopien zu erhalten.
Urteil:
Das Bundesgericht gab dem Rekurs statt, hob die Entscheidung der Kantonalen Instanz auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Zudem wurde A.__ eine Entschädigung in Höhe von 2'000 CHF für seine Anwältin zugesprochen, die vom Kanton Genf zu tragen ist. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Fazit: Das Urteil stellte klar, dass die Rechte des Angeklagten auf Einsichtnahme in die Akten gewahrt werden müssen, insbesondere wenn Gebühren erforderlich sind, die er sich nicht leisten kann.