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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_1128/2023)
Sachverhalt: A.B. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Landesverweisung für sieben Jahre. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Entscheidung zur Landesverweisung. A.B. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und bat um Aufhebung der Landesverweisung.
Erwägungen: 1. Bundesrechtliche Grundlagen: Nach Art. 66a StGB ist eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen, wenn eine Katalogtat vorliegt, jedoch kann unter bestimmten Umständen von dieser abgesehen werden, wenn dies einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.
Argumente des Beschwerdeführers: A.B. argumentiert, dass eine schwere persönliche Härte vorliege, weil er enge familiäre Bindungen in der Schweiz hat und wesentliche Integrationsschwierigkeiten bestünden. Er stellt die von der Vorinstanz festgestellte Sachverhaltsdarstellung als willkürlich dar.
Vorinstanzliche Einschätzung: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben sei. A.B. habe in Italien den Großteil seines Lebens verbracht, spreche kaum Deutsch und verfüge über keine starken sozialen Bindungen in der Schweiz. Die Richterin wiesen darauf hin, dass seine familiären Beziehungen zu seinen Neffen nicht ausreichten, um einen Härtefall zu begründen.
Interessenabwägung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung begangen hat. Die von A.B. begangenen Taten und die damit verbundene Gewaltdeliktion stellen eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung dar und begründen somit die Landesverweisung. Eine Rückfallgefahr wurde durch seine bisherigen Delikte belegt.
Fazit: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die Landesverweisung rechtskonform sei, da sie im öffentlichen Interesse liege. A.B. sollte die Gerichtskosten tragen.
Entscheidung: Die Beschwerde von A.B. wurde abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 CHF wurden ihm auferlegt.