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A._ und B._, verheiratet von 1991 bis 2019, sind Steuerpflichtige im Kanton Genf. A._ war als selbstständiger Anwalt tätig und hatte zwischen 2007 und 2015 einen Auftrag für die Forderungseinzüge von C._. Die kantonale Steuerbehörde besteuerte sie im Oktober 2014 für die Steuerjahre 2011 und 2012; die Entscheidung für 2012 wurde nicht angefochten. 2015 kam es zu einem Strafverfahren gegen A._, das mit einer Verurteilung endete, in der er Schadensersatz an C._ leisten musste.
Im Jahr 2018 forderte die Steuerbehörde von A._ überhöhte Steuern für die Jahre 2007 bis 2011. A._ stellte im März 2021 einen Antrag auf Revision seiner Steuerveranlagung für das Jahr 2012, gestützt auf neu entdeckte Tatsachen, die sich aus der strafrechtlichen Verurteilung ergaben. Die Steuerbehörde erklärte den Antrag für unzulässig, da er verspätet sei. A.__ focht dies an und bekam im September 2023 vom Verwaltungsgericht teilweise recht.
Das Einspruchsverfahren führte zu einer weiteren Entscheidung, in der die Gerichtsbarkeit den Antrag auf Revision für das Jahr 2012 zuließ, da es sich um eine Sanktion handle, die den Gewinn mindere, nicht aber um eine strafrechtliche Strafe.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Revisionsantrags von A._ für die Steuerjahre 2012 und stellte fest, dass die steuerlichen Neuerungen im Strafprozess für A._ nicht vor dem 8. Januar 2021 erkennbar waren. Der Revisionsantrag war somit rechtzeitig, da erst ab diesem Datum die relevanten Informationen vorlagen.
Das Gericht entschied zudem, dass die zugrunde liegende Forderung aus dem strafrechtlichen Urteil, die A.__ auferlegt wurde, nicht als abzugsfähige Steuerlast angesehen werden kann. Der Grund dafür war, dass diese Forderung nicht das Ergebnis eines regulären Geschäftsverkehrs darstellte, sondern aus einer strafrechtlichen Verurteilung resultierte, die nicht in einem engen Zusammenhang mit A.__s Beruf als Anwalt stand. Auch die Argumentation der Steuerbehörde, dass die Forderungen aus dieser Verurteilung nicht abzugsfähig seien, wurde von Bundesgericht akzeptiert.
Schließlich wurde der Antrag der Steuerbehörde im Wesentlichen angenommen, und die Revision für das Jahr 2012 wurde abgelehnt, da keine ausreichenden Gründe für eine Steueranpassung vorlagen.
Fazit:Das Bundesgericht wies die Klage der Steuerbehörde zurück und entschied, dass der Revisionsantrag des Steuerpflichtigen für das Jahr 2012 unzulässig war, da er nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Zudem wurde betont, dass die strafrechtlich relevanten Zahlungen nicht als steuerlich abzugsfähig gelten, da es sich nicht um betriebliche Aufwendungen handelte.