Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die A._ AG und die B._ AG haben beim Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt Anträge auf den Strompreis-Bonus für das Jahr 2020 eingereicht, allerdings erst nach Ablauf der Frist am 30. Juni 2021. Das Amt wies die Anträge zurück, was durch nachfolgende kantonale Rechtsmittel bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerinnen gelangten daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um die Auszahlung des Strompreis-Bonus zu erwirken.
Erwägungen:
Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts richtet und form- sowie fristgerecht eingereicht wurde.
Streitgegenstand: Es wird der Strompreis-Bonus des Kantons Basel-Stadt thematisiert. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Bundesgericht liegt der Fokus auf der Vereinbarkeit mit verfassungsmäßigen Rechten und der Prüfung auf Willkür.
Verwirkung des Bonussanspruchs: Es wird festgestellt, dass die Anträge verspätet eingereicht wurden. Das Bundesgericht folgte der vorherigen Entscheidung, dass eine Verwirkungsfrist für den Bonus rechtens ist und nicht eine gesetzliche Grundlage im formellen Gesetz benötigt, da diese auch auf Verordnungsstufe geregelt werden kann.
Verletzung des Legalitätsprinzips: Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, das Legalitätsprinzip sei verletzt, wurde zurückgewiesen. Es wurde klargestellt, dass die Regelung zur Lenkungsabgabe im Energiegesetz die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfüllt und die Nichtauszahlung des Bonusses nicht den Charakter einer Steuer hat.
Willkür und Verhältnismäßigkeit: Die Vorinstanz hat die Verwirkung nicht willkürlich bewertet, und die verhängte Frist sei nicht als unverhältnismäßig einzustufen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die geltenden Fristen angemessen sind und die Beschwerdeführerinnen nach Fristablauf auch nicht gemahnt werden mussten.
Kostenentscheidung: Da die Beschwerde abgewiesen wurde, wurden die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 10.000 CHF müssen von den Beschwerdeführerinnen getragen werden.