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Am 18. Februar 2025 hat das Bundesgericht in der Sache 6B_852/2024 ein Urteil gefällt, das sich mit einer strafrechtlichen Angelegenheit gegen A.A.__ beschäftigt, die wegen versuchter Explosion angeklagt war.
Sachverhalt: A.A._ hatte seit 2011 ein Restaurant betrieben, das aufgrund von Mietrückständen im Juli 2019 geschlossen wurde. Bei einem Treffen zur Verkaufsbesprechung ihres Geschäfts am 29. August 2019, bei dem sich die potenzielle Käuferin und die Eigentümer des Lokals befanden, kam es zu einem Streit über die Verkaufsbedingungen. A.A._ warf daraufhin mit einer Gasflasche um sich und drohte, die weltweg zu sprengen. Sie versuchte, die Gasflasche zu öffnen, während sie ein angezündetes Feuerzeug hielt. Dabei äußerte sie, dass sie alles in die Luft jagen werde, was sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch das Eigentum der Anwesenden gefährdete.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht befasste sich zunächst mit der Rechtsfrage, ob die angestrebte Explosion als objektive Strafbarkeitsbedingung für den Tatbestand der versuchten Explosion zu werten ist. Es entschied, dass die Explosion kein notwendiges Tatbestandsmerkmal im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung darstellt. Die Absicht, eine Explosion herbeizuführen, ist das entscheidende Element. Das Gericht entschied, dass A.A.__ nicht nur die notwendigen Schritte unternommen hatte, sondern auch ein klares Motiv und die Absicht hatte, die Explosion auszulösen.
Das Gericht stellte fest, dass der Versuch, eine Explosion herbeizuführen, trotz des Nichteintretens der Explosion rechtlich relevant war. A.A.__ wurde letztlich für den Versuch eines unmöglichen Verbrechens, also die versuchte Explosion, schuldig gesprochen.
Zusätzlich entschied das Bundesgericht, dass A.A.__ für die Kosten des Verfahrens nicht zur Verantwortung gezogen wird und eine gerichtliche Unterstützung im Rahmen ihrer Verteidigung gewährt wird.
Entscheidung: Der Rekurs wurde abgewiesen, da A.A.__ die wesentlichen Vorwürfe nicht ausreichend entkräften konnte. Das Gericht unterstrich die Dringlichkeit und Potential der Gefährdung, die von A.A.__s Handlungen ausgingen, und bestätigte die frühere Urteilsfindung.
Insgesamt wurde damit festgestellt, dass A.A.__ sich der versuchten Explosion schuldig gemacht hat, was die Integrität von Personen und die Sicherheit von Eigentum gefährdet.