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Die A.__ AG plant den Umbau von drei Mehrfamilienhäusern in Celerina/Schlarigna, um die Anzahl der Wohnungen von 22 auf 14 zu reduzieren und ein Schwimmbad zu errichten. Die neuen Einheiten sollen als Zweitwohnungen genutzt werden. Die Gemeinde Celerina hatte zuvor eine Planungszone erlassen, die zum Schutz des Wohnraums für Einheimische und zur Überprüfung von Maßnahmen zur Bekämpfung unerwünschter Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsmarkt diente. Diese Planungszone wurde jedoch später aufgehoben, da die Gemeinde der Meinung war, dass es keine Notwendigkeit für solche Maßnahmen gebe. Die Baupläne wurden öffentlich aufgelegt, und die Stiftung Helvetia Nostra sowie andere Personen erhoben Einsprachen, die vom Gemeindevorstand abgewiesen wurden. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigt.
Erwägungen:Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin, die Stiftung Helvetia Nostra, zur Beschwerde berechtigt war, da sie am Einspracheverfahren und an der vorangegangenen Rechtsmittelinstanz beteiligt war und potenziell von der Nutzung der altrechtlichen Wohnungen betroffen ist.
Der Streitpunkt bestand darin, ob die Umbaupläne die Bestimmungen des Zweitwohnungsgesetzes und des Artikel 75b der Bundesverfassung verletzten, der den Anteil an Zweitwohnungen in Gemeinden auf maximal 20% beschränkt. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, die bestehenden Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern seien altrechtlich und im Einklang mit dem aktuellen Recht umgebaut werden dürften. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Wohnungen würden abgerissen und durch neue Zweitwohnungen ersetzt, wurde zurückgewiesen, da die Umbaupläne die Wohnungssubstanz nicht grundlegend veränderten.
Das Gericht erkannte zudem, dass es keine Gesetzeslücke bezüglich der Umwandlung altrechtlicher Wohnungen in Zweitwohnungen gab, da der Gesetzgeber solche Praktiken ausdrücklich vorgesehen hatte.
In Bezug auf die Einwendungen der Stiftung, dass die Planungszone weiterhin relevant sei, stellte das Gericht fest, dass die Gemeinde das Fehlen eines Bedarfs für diese Maßnahmen in ihrer Abwägung zu Recht berücksichtigt hatte. Daher wiesen die Richter die Beschwerde ab und verurteilten die Stiftung zur Zahlung der Gerichtskosten sowie zur Entschädigung der obsiegenden Partei.
Ergebnis:Die Beschwerde der Stiftung Helvetia Nostra wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.