Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ war Teilhaber der Gesellschaft D._ und ist gemeinsam mit C._ auch Mitgründer der B._ SA. Diese Gesellschaft hat B._ in der Folge einen Vollstreckungsantrag gegen A._ gestellt, da A._ Schulden in Höhe von insgesamt 251'256 Franken hatte. A._ hat gegen die Vollstreckung Einspruch eingelegt, welcher schließlich aufgehoben wurde. In der Folge kam es zu einer Zwangsversteigerung von A._s Anteilen an der Gesellschaft D._.
Der Streitfall eskalierte, als A._ gegen die Bedingungen und die Ankündigung der Zwangsversteigerung Einspruch erhob, was sowohl von der lokalen untergeordneten Behörde als auch später von der höheren Aufsichtsbehörde abgelehnt wurde. A._ machte geltend, dass es zwischen den Parteien eine Einigung über den Wert seines Anteils gegeben habe und dass die damit verbundenen Verkaufsbedingungen falsch waren. Sein Rechtsmittel richtete sich gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde.
Erwägungen des Gerichts:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Rechtsmittel zulässig war, da es gegen eine endgültige Entscheidung einer kantonalen Aufsichtsbehörde in einer Schuldenverfolgung gerichtet war und die Fristen eingehalten wurden.
Recht auf Gehör: A.__ argumentierte, dass bei der vorangegangenen Entscheidung sein Recht auf Gehör verletzt wurde, indem nicht auf seine Beweisanträge eingegangen wurde. Das Gericht erkannte zwar eine Verletzung des Gehörs an, sah jedoch die Möglichkeit der Behörde, dies selbst zu reparieren, sodass keine Annullierung der Entscheidung notwendig war.
Verkaufspreis und Risiken: A._ wies darauf hin, dass die Verkaufsbedingungen eine Mindestgebotssumme von 107'250 Franken beinhalten sollten, da dies der zwischen den Parteien vereinbarte Wert seines Anteils war. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Forderung nicht begründet war, da A._ nicht ausreichend nachwies, dass das Fehlen eines Mindestgebots zu einer unzumutbaren Risiko einer unter dem Marktwert liegenden Veräußertung führen würde.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies den Rekurs als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, und es wurden keine Entschädigungen für die gegnerische Partei zugesprochen.
Der Rekurs von A._ gegen die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde wurde abgelehnt. A._ muss die Gerichtskosten tragen.