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Das Urteil des Bundesgerichts (7B_864/2024) behandelt einen Fall, in dem A._, der eine Strafanzeige wegen Bedrohungen gegen die Verantwortlichen einer Firma eingereicht hatte, eine Recusation (Ablehnung) des Staatsanwalts Stephan Johner beantragte. A._ gab an, er habe bei einem geschäftlichen Treffen am 12. Januar 2024 Drohungen erfahren. Vor der Einreichung seiner Anzeige äußerte er Bedenken, dass die Behörden im Kanton Waadt möglicherweise nicht neutral handeln würden, da andere Firmen, mit denen er in Verbindung stand, Einfluss auf die dortigen Strafbehörden haben könnten.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt übernahm im April 2024 die Untersuchung und lud A._ zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung ein. A._ bat um eine Teilnahme per Video oder Telefon und äußerte sein Misstrauen gegenüber der Waadtländer Strafverfolgung.
Am 4. Juni 2024 fand die Schlichtung statt, bei der A.__ sich weigerte, zu antworten, und die Sitzung verließ. In der Folge forderte er die Recusation des Staatsanwalts. Nachdem der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme eine Ablehnung des Recusationsantrags begründet hatte, wurde dieser am 5. Juli 2024 durch die zuständige Kammer des Kantons abgelehnt.
A._ reichte darauf hin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er die Annahme der Recusation und die Annullierung der Verfahren forderte. Der Bundesgerichtshof prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung der kantonalen Kammer korrekt war. Er stellte fest, dass es keine objektiven Anzeichen für Vorurteile des Staatsanwalts gab und dass A._ auch nicht nachweisen konnte, dass seine Behandlung während der Verhandlung unfair oder voreingenommen war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde letztlich ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, da seine Anträge als chancenlos bewertet wurden.