Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ wurde 2013 die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Chefärztin erteilt. Sie war in der B._ AG tätig und verantwortete die Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik. Im Jahr 2021 wurde in einer SRF-Dokumentation das Thema "satanische rituelle Gewalt" behandelt, in der C._, ein Oberarzt der B._ AG, zu Wort kam. D._ reichte im Dezember 2021 eine Aufsichtsbeschwerde gegen C._ ein. Das Finanzdepartement verhängte aufgrund von C._s Verhalten eine Busse gegen A._ und warf ihr vor, ihre Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß ausgeübt zu haben. A.__ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Busse aufhob, da es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage dafür fehle.
Gegenseitige Argumentation: Der Kanton Thurgau als Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, während A.__ die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterstützte. Das Finanzdepartement wollte die Beschwerde des Kantons Thurgau gutheißen.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass der Kanton Thurgau aufgrund einer erheblichen Betroffenheit seiner hoheitlichen Interessen beschwerdelegitimiert ist, insbesondere da das Urteil des Verwaltungsgerichts bedeutende Auswirkungen auf die Aufsichtspflicht von Medizinalpersonen hat.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Verwaltungsgericht § 40 Abs. a des Medizinalberufegesetzes (MedBG) falsch ausgelegt hat. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufes schließt auch die Aufsichtspflicht über andere medizinische Fachpersonen mit ein. Daher sei die Grundlage für die verhängte Busse durch das Finanzdepartement gegeben.
Entscheidung: Die Beschwerde des Kantons Thurgau wurde gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden A.__ auferlegt.
Fazit:Das Bundesgericht erkannte an, dass die Verantwortung der Chefärztin für die Betreuung unter spezialisierter Aufsicht stehender Fachpersonen rechtlich fundiert ist, was eine bedeutende Neuauslegung der Aufsichtspflichten in der medizinischen Praxis zur Folge hat.