Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_490/2024 vom 24. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_490/2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ veröffentlichte am 10. März 2021 eine Anzeige auf einer Internetseite, in der er nach einem "gehorsamen, submissiven Sohn" suchte. In den folgenden E-Mails mit einem als 14-jährig angegebenen Kontakt ("C._") entblößte er seine sexuellen Absichten und plante ein Treffen, um sexuelle Aktivitäten durchzuführen. Am geplanten Tag, dem 29. März 2021, wurde er auf dem Parkplatz des Hotels von der Polizei festgenommen. Die Polizei hatte im Rahmen einer geheimen Präventionsuntersuchung gehandelt, da A.__ zuvor wiederholt ähnliche Anzeigen veröffentlicht hatte, die den Verdacht auf sexuelle Absichten mit Minderjährigen nahelegten.

Ein Gericht verurteilte A.__ wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Geldstrafe und verhängte eine lebenslange Tätigkeitssperre im Umgang mit Minderjährigen sowie Schadensersatzansprüche aufgrund seiner unrechtmäßigen Inhaftierung.

Erwägungen des Bundesgerichts: A.__ erhob Beschwerde und behauptete, die Beweise, die durch die Polizei im Rahmen der geheimen Untersuchung erhoben wurden, seien unzulässig. Er argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine geheime Untersuchung nicht erfüllt gewesen seien und dass er provoziert worden sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass: 1. Die Polizei ausreichende Verdachtsmomente gehabt habe, um die geheimen Ermittlungen zu rechtfertigen. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen wurde als gültig erachtet. 2. Der Inhalt der veröffentlichten Anzeige in Verbindung mit den nachfolgenden Gesprächen ausreichte, um den Verdacht auf sexuelle Absichten zu stützen. 3. A.__ nicht durch das Verhalten der Polizei proviziert wurde, da die Ermittlungen auf seinem eigenen Verhalten und seinen Aussagen basierten, ohne dass die Polizei Druck ausübte oder ihn zu kriminellen Handlungen verleiteten. 4. Die gesammelten Beweise rechtmäßig und daher verwertbar waren.

Infolgedessen wurde die Beschwerde abgewiesen, und A.__ musste die Kosten des Verfahrens tragen, während ihm eine prozessrechtliche Unterstützung und ein Pflichtverteidiger zugesprochen wurde.

Schlussfolgerung

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts und stellte fest, dass die Ermittlungen der Polizei gerechtfertigt und die durch den Beschwerdeführer geäußerten Absichten, Minderjährige sexuell zu belästigen, hinreichend dokumentiert waren.