Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_136/2025 vom 4. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_136/2025 Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.__ wegen mehrerer Delikte, darunter qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. A. wird vorgeworfen, von August 2023 bis Mai 2024 750 Gramm reines Kokain besessen und mindestens 30 Gramm davon verkauft zu haben. A. wurde am 7. September 2023 und erneut am 25. Mai 2024 verhaftet. Die Haft wurde mehrmals verlängert, und A. stellte mehrere Gesuche um Haftentlassung, die alle abgewiesen wurden. Am 14. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich ihren Beschwerdeantrag zur Haftentlassung zurück, da nach Ansicht des Gerichts die Gefahr einer qualifizierten Wiederholungstat gegeben sei.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin legt Beschwerde beim Bundesgericht ein, um ihre sofortige Haftentlassung zu erreichen. Das Gericht stellt fest, dass laut der Strafprozessordnung eine Person nur dann in Haft gehalten werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft erfüllt sind. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr müsste gegeben sein, was eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Integrität einer Person zur Folge hätte.

Das Bundesgericht diskutiert, ob der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr auf Delikte des Betäubungsmittelgesetzes anwendbar ist. Es überprüft den Wortlaut und die Intention der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und kommt zu dem Schluss, dass Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr nur zulässig ist, wenn zumindest ein hochgradiges und individuelles Rechtsgut betroffen ist, was im Falle von Drogenvergehen in der Regel nicht gegeben ist.

Da die Beschwerdeführerin keine Vortaten aufweist, die den Tatbestand einer qualifizierten Wiederholungsgefahr erfüllen könnten, hebt das Bundesgericht die vorherigen Urteile auf. Es ordnet die sofortige Haftentlassung der Beschwerdeführerin an und spricht ihr eine Entschädigung zu.

Ergebnis

Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts auf, entlässt A.__ umgehend aus der Haft und erhebt keine Gerichtskosten. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu zahlen.