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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_248/2024 vom 4. März 2025:
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ und seine Frau verkauften 100 Aktien der D._ AG an die B._ GmbH. Für den Kaufpreis von insgesamt 9,75 Millionen CHF wurde ein Darlehen von 4,75 Millionen CHF gewährt, mit spezifischen Rückzahlungsbedingungen im Falle eines Verkaufs der Aktien. Die B._ GmbH klagte auf Minderung des Kaufpreises und forderte die Aufhebung der Darlehensforderung. Der Beschwerdeführer initiierte eine Betreibung über einen Teil des Darlehens, woraufhin die B.__ GmbH eine Aberkennungsklage einreichte, um zu klären, dass die Forderung nicht bestand. Der erste Instanz und das Obergericht des Kantons Zug wiesen die Klage ab, wobei sie die Verfahren als identisch betrachteten und auf die Aberkennungsklage nicht eintraten, da der Streitgegenstand bereits in einem anderen Verfahren behandelt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz korrekt auf die Berufung eingetreten war, obwohl die Beschwerdegegnerin keinen materiellen Antrag in der Sache gestellt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die identischen Streitgegenstände in den beiden Verfahren (Gewährleistung und Aberkennung des Darlehens) die Grundlage für die Nichtberücksichtigung der Aberkennungsklage bildeten. Das Gericht bestätigte die Anwendung der ‚Kernpunkttheorie‘ zur Identifizierung der Streitgegenstände und wies darauf hin, dass es nicht zulässig sei, in zwei separaten Verfahren über denselben Sachverhalt zu entscheiden.
Lediglich das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage einer Partei, die im Zusammenhang mit einem bereits hängigen Verfahren steht, war in diesem Fall rechtmäßig. Die Vorinstanz entschied auch korrekt über die Verteilung der Gerichtskosten, da der Beschwerdeführer letztlich unterlag.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kostenverteilung zu Lasten des Beschwerdeführers.