Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_350/2024 vom 21. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_350/2024

Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige A._, französischer Staatsbürger, lebte zwischen 2008 und 2012 in der Schweiz und kehrte von 2014 bis 2021 zurück, wo er für die Firma C._ Sàrl arbeitete. Im September 2021 zog er mit seiner Partnerin E._ und ihrem gemeinsamen Kind nach F._. Im Jahr 2021 führte er mehrere Rückkäufe von Pensionskassenbeiträgen in totaler Höhe von 335.000 CHF durch, welche er in seiner Steuererklärung als abzugsfähige Beiträge geltend machte.

Das Steueramt des Kantons Neuenburg weigerte sich jedoch, diese Rückkäufe steuerlich abzuziehen, was der Steuerpflichtige anfocht. Das kantonale Gericht wies seine Beschwerde am 17. Mai 2024 zurück.

Erwägungen des Gerichts:

Der Bundesgerichtshof prüfte den Fall und stellte fest, dass die Rückkäufe von Pensionskassenbeiträgen als ungewöhnlich und nicht im Einklang mit dem Sinn der Pensionsvorsorge erschienen. Der Steuerpflichtige hatte die Rückkäufe kurz vor seinem definitiven Wegzug aus der Schweiz getätigt und war sich dessen bewusst, dass er seine Arbeitsverhältnisse beendete und die Pensionskasse nicht mehr nutzen würde.

Die kantonalen Richter erkannten, dass die Entscheidung, hohe Beträge in Pensionskassen einzuzahlen, primär zur Steuereinsparung getroffen wurde und im Rahmen einer steuerlichen Umgehung stattfand. Es wurden drei zentrale Kriterien für eine steuerliche Umgehung betrachtet: 1. Die Form des Steuerpflichtigen war ungewöhnlich. 2. Es lag das Motiv vor, Steuerersparnis zu erzielen. 3. Die Maßnahme führte zu einer erheblichen Steuerersparnis.

Das Bundesgericht schloss sich diesen Überlegungen an und wies den Antrag auf Steuerabzug ab. Zudem wurde festgelegt, dass die Rückkäufe nicht zu einem nennenswerten Zweck der beruflichen Vorsorge beitrugen, da der Steuerpflichtige bereits eine neue Anstellung in F.__ hatte und die Rückkäufe erfolgten, während er die Schweiz verließ. Das Gericht ordnete an, dass der Steuerpflichtige die Gerichtskosten zu tragen hat.

Urteil:

Der Rekurs wurde sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern abgewiesen, und der Steuerpflichtige wurde zur Zahlung von 5.000 CHF Gerichtskosten verurteilt.