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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_349/2024 vom 21. Februar 2025:
Sachverhalt: A._, eine französische Staatsbürgerin, lebte und arbeitete zwischen 2008 und 2012 sowie später bis 2021 in der Schweiz. Sie wandte sich in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 an das Steueramt des Kantons Neuchâtel und verlangte die Steuerabzüge für insgesamt 241.500 CHF, die sie für Nachzahlungen in die berufliche Vorsorge (LPP) getätigt hatte. Diese Zahlungen hatte sie kurz vor ihrem endgültigen Umzug nach F._ am 30. September 2021 geleistet. Das Steueramt lehnte die Abzüge ab, was A.__ nicht hinnehmen wollte, und sie erhob Rekurs gegen die Entscheidung.
Erwägungen des Gerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, da er sich auf eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit bezieht und die angefochtene Entscheidung letztinstanzlich war.
Evasion fiscale: Die Hauptfrage war, ob die Nachzahlungen für die berufliche Vorsorge als steuerlich abzugsfähig gelten konnten oder ob sie die Kriterien für eine Steuerumgehung (Evasion fiscale) erfüllten. Das Bundesgericht stimmte dem kantonalen Gericht zu, dass die großen Nachzahlungen in einem ungewöhnlichen Zeitpunkt (kurz vor der Abreise) und die Umleitung des Geldes auf steuerlich begünstigte Konten für eine steuerliche Umgehung sprechen.
Finanzielle Absichten: Das Gericht stellte fest, dass die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen darauf hindeuten, dass A.__ nicht mit dem Ziel handelte, ihre berufliche Vorsorge zu verbessern, sondern um steuerliche Vorteile zu erlangen. Es wurde argumentiert, dass die Umleitung der Vorsorgegelder auf zwei Konten in einem steuergünstigen Kanton auf den Wunsch hindeutet, das Kapital steuerlich begünstigt abzuheben, was bei einer rechtmäßigen Abzweigung nicht gegeben wäre.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies den Rekurs sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern ab. Die Erhebung von 4.500 CHF an Gerichtskosten wurde A.__ auferlegt.
Schlussfolgerung: Die Strategie von A.__, ihre Vorsorgebeiträge kurz vor dem Verlassen der Schweiz zu erhöhen, war steuerlich nicht zulässig, da sie als Versuch der Steuerumgehung angesehen wurde.