Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Klägerin A._ reichte eine Strafanzeige gegen B._ wegen sexueller Nötigung ein. Sie behauptete, dass er während ihrer Beziehung im Sommer 2020 in U._, V._, einen nicht einvernehmlichen analen Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe. B.__ reichte seinerseits eine Klage wegen Verleumdung gegen die Klägerin ein, da sie anderen gegenüber ausgesagt hatte, dass er sie vergewaltigt habe.
Die Staatsanwaltschaft ordnete am 16. Dezember 2022 die Einstellung des Verfahrens gegen B.__ an, ohne Anklage zu erheben. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde ein, die am 23. Mai 2023 von der Strafkammer des Kantons Waadt abgewiesen wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht überprüfte die Rechtsfragen und stellte fest, dass die Entscheidung der kantonalen Instanz, das Verfahren einzustellen, rechtmäßig war. Die Klägerin machte geltend, B._ habe sie sexuell genötigt. Doch die Aussagen beider Parteien waren widersprüchlich, und es gab keine objektiven Beweise, um die Aussagen der Klägerin zu untermauern oder die von B._ zu entkräften.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Staatsanwalt und die Strafkammer das richtig eingeschätzt hatten: Die Aussagen der beiden Parteien ließen nicht den Schluss zu, dass B.__ absichtlich oder wissentlich gegen den Willen der Klägerin gehandelt hätte. Im Falle von sexueller Nötigung verlangt das Gesetz, dass die Tat für das Opfer klar erkennbar war, was hier nicht der Fall war.
Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Klägerin nicht genügend Beweise dafür vorgelegt hatte, dass ihre Ansprüche auf Schadenersatz durch die strafrechtliche Entscheidung beeinträchtigt wurden.
Ergebnis:Dieses Urteil unterstreicht die Anforderung an die Beweislast im Strafrecht und die Entscheidungshoheit der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung von Klagen und der Einschätzung von Beweisen.