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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4D_1/2025 vom 20. Februar 2025:
Sachverhalt: A._, der Beschwerdeführer, legte gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Arbeitsgerichts des Bezirks Ost-Waadt vom 13. September 2024 Einspruch ein, in der die Vergütung des Pflichtverteidigers Me B._ in Höhe von 3.017,30 CHF festgelegt wurde und dieser von seinem Mandat entbunden wurde. A.__ bezweifelte die Höhe der Vergütung und reichte am 7. Oktober 2024 einen Rekurs gegen diese Entscheidung ein. Die Zivilrechtliche Beschwerdekammer des Kantons Waadt erklärte am 17. Oktober 2024 die Beschwerde für unzulässig, da sie als verspätet erachtet wurde.
A.__ legte daraufhin eine zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er die Aufhebung der Entscheidung verlangte und die Zulässigkeit seines Rekurses in Frage stellte.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs des Beschwerdeführers zunächst als unzulässig erklärt wurde, weil die Frist nicht eingehalten wurde. Die kantonale Instanz hatte angenommen, die Entscheidung sei am 24. September 2024 notifiziert worden, wodurch die Frist am 4. Oktober 2024 abgelaufen sei.
Das Bundesgericht prüfte die rechtlichen Grundlagen für die Fristberechnung und stellte fest, dass die Benachrichtigung im Track & Trace-System der Post irreführend gewesen war. Tatsächlich wurde der Brief erst am 24. September 2024 in den Briefkasten des Beschwerdeführers zugestellt. Da der Beschwerdeführer den Brief am 25. September 2024 abholte, begann die Frist für den Rekurs erst am 26. September, was bedeutete, dass der Rekurs rechtzeitig eingereicht wurde.
Infolgedessen erklärte das Bundesgericht die Beschwerde für zulässig, hob die Entscheidung der kantonalen Instanz auf und wies diese an, das Verfahren erneut zu prüfen.
Entscheid: Die Beschwerde wurde angenommen, die vorherige Entscheidung wurde aufgehoben, und die Sache wird zur erneuten Behandlung an das kantonale Gericht verwiesen. Es wurden keine Gerichtskosten auferlegt.