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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5D_11/2024 vom 19. Februar 2025
Sachverhalt: A._ und B._, zwei Anwälte, haben in einem Gebäude in Genf, das der Eigentümergemeinschaft unterliegt, Büroräume gemietet. Über ihnen fanden Renovierungsarbeiten statt, die von D._ SA, einem Eigentümer des darüberliegenden Stockwerks, in Auftrag gegeben wurden. Diese Arbeiten führten zu massiven Lärmbelästigungen und anderen Störungen, die von A._ und B.__ als extrem belastend empfunden wurden. Sie beschwerten sich darüber und forderten eine Mietminderung von 50% aufgrund der erlittenen "Katastrophe an Unannehmlichkeiten".
Trotz ihrer Beschwerden wiesen C._ SA und D._ SA die Forderungen zurück, was zur Klage von A._ und B._ vor dem Zivilgericht führte. Das Gericht wies die Klage ab, da es die Störungen nicht als "übermäßig" im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ansah, und das Urteil wurde später von der kantonalen Instanz bestätigt.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erhielt eine Beschwerde von A._ und B._, die auf eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte argumentierten. In der Entscheidung stellte das Bundesgericht fest, dass die Kläger die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 679a und 684 ZGB nicht erfüllt hätten. Die immanenten Störungen durch die Renovierungsarbeiten wurden als temporär und unvermeidbar angesehen, und die Richter bestätigten, dass das vorherige Gericht die Beweise zur Lärmbelästigung und deren Intensität angemessen gewichtet hatte.
Das Bundesgericht entschied, dass die Einschätzung des kantonalen Gerichts bezüglich des Ausmaßes und der Accumulation der Lärmbelästigungen nicht willkürlich war. Sie stellten fest, dass, obwohl Zeugen Beschwerden über die Lärmbelästigungen geäußert hatten, diese nicht stark genug waren, um als übermäßig und damit als Grundlage für eine vertragliche Entschädigung zu dienen.
Entscheid: Der von A._ und B._ eingereichte Rekurs wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihnen auferlegt.