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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_94/2024 vom 18. Februar 2025
Sachverhalt: Die A.__ Ltd. ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die Versicherungen anbietet, jedoch seit 2014 auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet hat. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die Gesellschaft mehrere Gesuche um Genehmigung von Dividendenausschüttungen an ihre Aktionäre, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) teilweise genehmigt und teilweise abgelehnt wurden. Letztendlich wies die FINMA im August 2020 alle Anträge auf Dividendenausschüttungen aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zurück.
Die A._ Ltd. focht diese Entscheidung an, was zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte, das die Ablehnung bestätigte. In der Beschwerde an das Bundesgericht beantragte die A._ Ltd. die Aufhebung des Urteils und die Genehmigung der Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe frist- und formgerecht war und sich auf eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit bezog, was eine Überprüfung erlaubte.
Mitwirkungspflicht: Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Mitwirkungspflicht von Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA, insbesondere in Bezug auf die geforderten Unterlagen zur Beurteilung von Dividendenausschüttungen.
Regulatorischer Rahmen: Das Bundesgericht prüfte die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, einschließlich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG), und stellte fest, dass die FINMA auch in Abwicklungsfällen sichernde Maßnahmen ergreifen kann, um die Interessen der Versicherten zu schützen.
Ablehnung der Dividendenausschüttungen: Das Gericht bestätigte, dass die FINMA die von der A.__ Ltd. beanspruchten Informationen zu Recht als unzureichend erachtete. Es stellte fest, dass die Gesellschaft ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, und die FINMA berechtigt war, die Ausschüttungsanträge abzulehnen.
Sistierung des Verfahrens: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens wurde abgelehnt, da die Verhandlungen zwischen den Parteien nicht ausreichend substantiell waren, um das Verfahren als gegenstandslos zu erachten.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ Ltd. ab und bestätigte damit die Entscheidung der FINMA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.