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Das Urteil des Bundesgerichts (Aktenzeichen 4A_223/2024) behandelt einen umfassenden Streitfall im Kontext eines internationalen Schiedsverfahrens, das sich aus einem Konsortialvertrag zwischen drei Unternehmen ergibt. Hier ist eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der wesentlichen Erwägungen:
SachverhaltIm Jahr 2005 initiierte das türkische Verkehrsministerium einen Ausschreibung für das Marmaray-Projekt in Istanbul, das den Bau von Eisenbahninfrastruktur umfasste. Ein Konsortium, bestehend aus der französischen Firma B._ SA, der japanischen Firma A._ und der türkischen C._ SA, wurde gebildet, um ein Angebot abzugeben und den Bauvertrag (CR1) auszuführen. B._ war der führende Partner im Konsortium.
Nach diversen Problemen bei der Ausführung des Auftrags und angesammelten Verzögerungen beschloss B.__ 2010 unilateral, den Vertrag zu kündigen, ohne die anderen Partner vorher zu informieren. Diese Kündigung wurde vom türkischen Ministerium als ungerechtfertigt angesehen, und es kam zu einem Schiedsverfahren, in dem die Wirksamkeit der Kündigung durch ein Schiedsgericht in Lausanne festgestellt wurde. Das Schiedsgericht entschied, dass die Kündigung ungültig war und verurteilte das Konsortium zur Zahlung von Schadensersatz.
Daraufhin erhoben A._ und C._ im Jahr 2015 Klage gegen B._, ebenfalls im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Das Schiedsgericht entschied am 26. Februar 2024, dass B._ gegen den Konsortialvertrag verstoßen hatte und verurteilte sie zur Zahlung von Entschädigungen an A._ und C._.
Erwägungen des BundesgerichtsZulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verfahren gemäß dem schweizerischen Schiedsrecht stattfanden und das Schiedsgericht in Lausanne angesiedelt war. Die Anträge von A.__ sind unter der Annahme zulässig, dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gründe für den Recours: A._ machte geltend, das Schiedsgericht habe seine Kompetenz überschritten und in mehreren Punkten die Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere wurde bemängelt, dass das Gericht die Verantwortung von B._ ohne ausreichende rechtliche Grundlage reduziert hatte und die Anträge von A.__ nicht vollständig berücksichtigt wurden.
Prüfung der Zuständigkeit: Das Gericht betont, dass der Recours im Wesentlichen auf die Überprüfung der Schiedsentscheidung beschränkt ist (Kassationsrecours). Es wird festgestellt, dass A.__ den Einwand der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht geltend gemacht hatte und somit der Recours insoweit unzulässig ist.
Recht auf Gehör: Das Bundesgericht prüft, ob das Schiedsgericht das rechtliche Gehör verwehrt hat. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Argumente von A.__ zwar geäußert, jedoch nicht als wesentliche Aspekte behandelt wurden. Dennoch ist die Rüge nicht ausreichend begründet, um eine Verletzung des Rechts auf Gehör nachzuweisen.
Entscheid: Schließlich lehnt das Bundesgericht den Recours von A.__ ab, bestätigt die Entscheidung des Schiedsgerichts und ordnet die Kosten des Verfahrens zu Lasten der recourierenden Partei an.
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen in der Schweiz und die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Rechte während des Schiedsverfahrens. Das Bundesgericht hebt hervor, dass ein Schiedsgericht in der Auslegung und Anwendung der vertraglichen Bestimmungen gewisse Freiheiten hat, solange die grundlegenden Verfahrensrechte der Parteien gewahrt bleiben.