Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Streitfall betrifft ein internationales Schiedsverfahren, das sich aus einem Konsortium zwischen der französischen Gesellschaft A._, der japanischen Firma B._ und der türkischen Firma C._ ergibt. Dieses Konsortium wurde im Jahr 2006 gegründet, um gemeinsam ein großes Infrastrukturprojekt in der Türkei, das Marmaray-Projekt, durchzuführen. Die Komplikationen begannen, als A._ unilateral den Vertrag mit dem türkischen Ministerium für Verkehr kündigte, ohne B._ und C._ vorher zu informieren. Diese Kündigung wurde von A.__ mit der Behauptung gerechtfertigt, das Ministerium habe seine vertraglichen Pflichten wesentlich verletzt.
Nach mehreren Schiedsverfahren und finanziellen Streitigkeiten unter den Konsortialpartnern reichte B._ 2015 und C._ 2016 Arbitralverfahren gegen A._ ein, die schließlich im Februar 2024 zu einem Urteil führten. Der Schiedsrichter stellte fest, dass A._ gegen das Konsortiumsabkommen verstoßen hatte und schuldhaft handelte, was zur Zahlung von Entschädigungen an B._ und C._ führte.
Erwägungen des BundesgerichtsZulässigkeit des Rekurses: A.__ erhob Einspruch gegen die Schiedssprüche, insbesondere hinsichtlich der Schadensersatzforderungen und der Verteilung der Verfahrenskosten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Grundsätze des Schiedsurteils berücksichtigt werden müssen und dass der Rekurs nur bei den im Schweizer Recht festgelegten Gründen zulässig ist.
Überprüfung der Schiedskompetenz: Das Bundesgericht prüfte, ob der Schiedsrichter in der Diskussion von Fragen, die bereits in einem früheren Schiedsverfahren entschieden worden waren, seine Kompetenzen überschritten hatte. A.__ argumentierte, dass der Schiedsrichter seine Entscheidung auf die von einem vorherigen Gericht getroffenen Feststellungen abstützen musste, was dieser nicht getan habe.
Ablehnung der Ansprüche: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ zurück, da die vorgebrachten Argumente nicht im Einklang mit den strengen Anforderungen standen, die für eine erfolgreiche Anfechtung eines Schiedsspruchs nötig sind. Zudem war A._ nicht berechtigt, zum ersten Mal im Rekurs auf eine vermeintliche Unzuständigkeit des Schiedsrichters zu verweisen.
Kostenentscheidung: A.__ wurde die Verantwortung für die Gerichtskosten sowie die Abdeckung der Anwaltsgebühren der anderen Parteien auferlegt.
Das Bundesgericht entschied, dass der Rekurs von A.__ unzulässig und unbegründet war. Es bestätigte das Urteil des Schiedsgerichts und die Verteilung der finanziellen Verpflichtungen unter den Konsortialpartnern.