Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_563/2024 vom 14. Februar 2025

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2025 (8C_563/2024) über einen Fall entschieden, der die Berechnung von Ergänzungsleistungen zur Alters- und Invalidenversicherung (AVS/AI) betrifft.

Sachverhalt: Der betroffene Versicherte, A.__, geboren 1958, lebte von 1995 bis 2013 in Griechenland, wo er 2019 geschieden wurde. Er hat eine Tochter und verpflichtet sich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, darunter 300 Euro monatlich an seine Ex-Frau. Ab dem 1. Mai 2023 bezog er Renten aus der AVS und der beruflichen Vorsorge. Er beantragte beim Service des prestations complémentaires (SPC) einschlägige Leistungen, wobei der SPC zunächst nur einen Teil der vom Gericht bestätigten Unterhaltszahlungen anerkannte, nämlich nur für die ersten drei Monate nach Rentenbeginn.

Der Versicherte wehrte sich gegen diese Entscheidung, und das Gericht in Genf entschied, dass auch der Unterhalt von 300 Euro für die Ex-Frau ab dem 1. August 2023 bei den Berechnungen berücksichtigt werden sollte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass der SPC durch die gerichtliche Entscheidung in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt war. Der SPC konnte sich gegen die neue Anordnung nicht direkt zur Wehr setzen, was einen irreparablen Nachteil darstelle. Daher war das Gericht zuständig, den Fall zu prüfen.

In der rechtlichen Bewertung prüfte das Gericht insbesondere die Bedeutung von Unterhaltsbeiträgen für die Berechnung von Ergänzungsleistungen. Es stellte fest, dass die Gerichte bei bestehenden Entscheidungen über Unterhaltszahlungen gebunden sind. Die Richter in Genf entschieden, dass die Unterhaltsbeiträge für die Ex-Frau gemäß der vorherigen gerichtlichen Entscheidung als anerkannt gelten sollten, da der Versicherte sich nicht klar genug auf eine Modifikation der Unterhaltsverpflichtung verwiesen hatte. Auch andere Faktoren, wie die finanzielle Situation des Versicherten und der Ex-Frau, wurden in die Entscheidung einbezogen.

Letztlich wies das Bundesgericht das Rechtsmittel des SPC zurück, bestätigte die frühere Entscheidung und machte deutlich, dass die Unterhaltspflicht des Versicherten ab dem 1. August 2023 berücksichtigt werden muss. Die Gerichtskosten wurden dem SPC auferlegt.

Schlussfolgerung: Die Entscheidung des Bundesgerichts gestattet es, dass die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten auch in der Berechnung der Ergänzungsleistungen weiterhin Berücksichtigung findet. Diese Entscheidung verdeutlicht die gesetzlichen Regelungen zur Ungültigkeit nicht gerichtlicher Änderungen von Unterhaltsverpflichtungen und hebt die Bedeutung von richterlich bestätigten Vereinbarungen hervor.