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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 7B_107/2024 vom 11. Februar 2025 über die Beschwerde des A.__ entschieden, die sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2023 richtete. Der Sachverhalt umfasst eine laufende Untersuchung wegen Menschenhandels, Prostitution und Pornografie, in deren Rahmen verdeckte Zwangsmassnahmen (darunter Fernmeldeüberwachung) angeordnet wurden.
A.__ beanstandete in seiner Beschwerde die rechtliche Zulässigkeit dieser Überwachungsmassnahmen und beantragte, dass die entsprechenden Verfügungen aufgehoben und die daraus gewonnenen Beweismittel als unverwertbar erklärt werden sollten. Er argumentierte, dass die ersten Überwachungen aufgrund von Täuschungen bei der Datenanfrage an Snap Inc. angeordnet worden seien.
Das Obergericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Polizeibehörden nicht gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) verstoßen hätten. Das Bundesgericht hob hervor, dass die Vorinstanz zutreffend beurteilt habe, dass in der Anfrage an Snap Inc. kein täuschendes Verhalten festzustellen sei. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf die Gesamtheit der Beweislage, die Hinweise auf mögliche lebensbedrohliche Praktiken im Kontext des Menschenhandels offenbarte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde begründet werden müsse und eine solche substanzielle Begründung nicht gegeben war. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.