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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025
Sachverhalt: A._, ein österreichischer Staatsbürger, kam 1996 in die Schweiz und erhielt 2002 eine Niederlassungsbewilligung nach der Heirat mit einer Schweizerin. Nach der Scheidung 2005 blieb er erwerbslos und bezog seit 2011 Sozialhilfe. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus widerrief im November 2023 seine Niederlassungsbewilligung aufgrund seines langjährigen Sozialhilfebezugs und wies ihn aus der Schweiz. Mehrere Beschwerden von A._ blieben ohne Erfolg, bevor er beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aus rechtlichen Gründen zulässig ist, da A._ dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es betrachtete auch, ob die Entscheidung verhältnismäßig ist, was eine umfassende Interessenabwägung erforderte. Obwohl A._ seit über 10 Jahren in der Schweiz lebt und rechtlichen Schutz für sein Privat- und Familienleben geltend machen kann, überwogen die Interessen des Staates, da er trotz mehrmaliger Warnungen keine signifikanten Anstrengungen zur Selbsthilfe unternommen hatte. Zudem wurde festgestellt, dass seine Integration in die Gesellschaft unzureichend war und seine soziale Verankerung begrenzt ist.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vorliegende Situation einen legitimen Widerrufsgrund darstellt und die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs gegeben ist.
Entschluss: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab, erhob keine Gerichtskosten und erklärte, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos sei.