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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_224/2024 vom 4. März 2025:
Sachverhalt: Der italienische Staatsbürger A.__ erhielt am 21. Juni 2021 eine Grenzgängerbewilligung (EU/EFTA) für die Arbeit in der Schweiz. Später beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA), um in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Er gab an, vorangegangene Straftaten zu haben, jedoch keine laufenden Verfahren.
A.__ wurde mehrfach verurteilt, darunter 2021 wegen Drogenhandel zu zwei Jahren und acht Monaten Haft. Aufgrund dieser Vorstrafen wurde sein Antrag für die Aufenthaltsbewilligung abgelehnt, und die vorherige Grenzgängerbewilligung wurde widerrufen. Sowohl die kantonalen Behörden als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigten diese Ablehnung.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs auf Bundesebene war zulässig, da er in der vorgesehenen Frist eingereicht wurde und sich gegen eine endgültige Entscheidung eines höheren Gerichts richtete.
Anwendung des Rechts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Abweisung des Antrags auf Aufenthaltsbewilligung rechtens war. Nach EU-Recht können Aufenthaltsrechte bei schwerwiegenden Bedrohungen der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. A.__s viele Vorstrafen, insbesondere wegen Drogenhandels, stellten eine solche Bedrohung dar.
Verhältnismäßigkeit: Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an der Ablehnung des Antrags internationale Verpflichtungen nicht verletze und das Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz im Kontext seiner Kriminalgeschichte zurücktrete.
Zukunftsaussichten: Obwohl A.__ argumentierte, dass er jetzt ein "vorbildliches" Leben führe, kam das Gericht zu dem Schluss, dass seine Vorstrafen, insbesondere die zuletzt verhängte, schwer wogen. Das Gericht betonte, dass Verhaltensänderungen über einige Jahre hinweg beobachtet werden sollten.
Entscheid: Der Rekurs wurde abgewiesen, und A.__ musste die Gerichtskosten tragen. Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der geltenden Rechtslage war und dass die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt war.