Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025

Sachverhalt:

A._ (Mutter) und B._ (Vater) sind die unverheirateten und seit 2018 getrennt lebenden Eltern des gemeinsamen Sohnes C.__. Nach der Trennung lebte C. bei der Mutter in Deutschland, während der Vater in die Schweiz zog. Nach einem Unfall der Mutter im Jahr 2022 einigten sich die Eltern darauf, dass C. zu seinem Vater in die Schweiz zieht, wo er eingeschult wurde.

Nach der Genesung der Mutter konnten sich die Eltern nicht mehr über die Obhut einigen, was dazu führte, dass der Vater eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einreichte. Die KESB übertrug vorläufig die Obhut dem Vater, während die Mutter in den Sommerferien rechtlich das Recht erhielt, C. nach Deutschland zu holen. Nach den Ferien brachte die Mutter C. jedoch nicht zum Vater zurück, was zu einem Rückführungsverfahren in Deutschland führte.

Im Februar 2024 entschied die KESB, die Obhut dem Vater zuzuteilen und bestimmte verschiedene Auflagen für die Mutter, einschließlich einer Kontrolle bezüglich ihres Alkoholkonsums. Die Mutter erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurde. Daraufhin wandte sich die Mutter mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen:

  1. Das Bundesgericht stellte fest, dass die KESB zur internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Obhut berechtigt war, da C. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausübten.

  2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die KESB hinsichtlich ihres Urteils nicht ausreichend den Sachverhalt abgeklärt habe. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile geprüft habe und zu dem Schluss gelangte, dass der Vater die bessere Erziehungsfähigkeit besitze. Die Entscheidung der Vorinstanz wurde als gerechtfertigt und den rechtlichen Standards entsprechend erachtet.

  3. Das Wohl des Kindes war entscheidend für die Zuteilung der Obhut, wobei die Vorinstanz die Stabilität und die sozialen Verhältnisse betrachtete. Das Bundesgericht bestätigte, dass die KESB und die Vorinstanz die relevanten Kriterien angemessen berücksichtigt hatten und dass die Entscheidung, die Obhut dem Vater zu übertragen, im besten Interesse des Kindes war.

  4. Die Beschwerdeführerin hatte keine überzeugenden Argumente vorgebracht, um zu beweisen, dass die vorinstanzliche Entscheidung willkürlich oder fehlerhaft war.

Insgesamt wurde die Beschwerde der Mutter abgewiesen, die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.

Urteil:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Mutter hat die Gerichtskosten von 3.000 CHF zu tragen.