Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_660/2024 vom 20. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_660/2024:

Sachverhalt: A._ ist die Mutter von drei Kindern (B._, C._, D._) und verwickelt in ein Verfahren zur Entschädigung des Beistands, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Wahrung der Erbansprüche der Kinder bestellt wurde. Der Beistand, Rechtsanwalt Dr. F._, stellte eine Rechnung über Fr. 257'354.20 für seine Tätigkeiten von Januar 2016 bis Dezember 2022 aus. Die KESB genehmigte diese Rechnung und wies die Kosten der Kindsmutter zu. A._ beschwerte sich darüber beim Kantonsgericht, das die Entschädigung des Beistands auf Fr. 242'125.40 senkte, aber die meisten weiteren Anträge abwies.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde, da A._ durch den Entscheid besonders betroffen war und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. 2. Der entscheidende Punkt war die Angemessenheit der Entschädigung des Beistands. Nach Art. 404 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der KESB festgesetzt wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass die KESB einen großen Ermessensspielraum hat, wenn es um die Festlegung der Entschädigung geht. 3. Der Beistand hatte umfangreiche und komplexe Tätigkeiten in Bezug auf das Erbrecht übernommen, was einen höheren Stundensatz von Fr. 350.-- rechtfertigte. Der Aufwand des Beistands war hinsichtlich der Komplexität und der erforderlichen Fachkenntnisse sowohl angemessen als auch nötig. 4. A._ wurde auch nicht in der Annahme unterstützt, dass Teile der Rechnung verjährt seien, da die KESB die Entschädigung formell festlegte und die Forderungen nicht vor ihrer Genehmigung fällig wurden. 5. Angesichts dieser Erwägungen wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.__ ab und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin selbst.

Insgesamt wurde somit die Begrenzung der Entschädigung des Beistands durch das Kantonsgericht als gerechtfertigt erachtet, während die Beschwerde weitgehend abgelehnt wurde.