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Bundesgerichtsurteil 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 - Zusammenfassung
Sachverhalt: Die A._ AG bilanzierte ihre Wertschriften im Jahr 2019 zum Marktpreis und erzielte einen Kursgewinn von 560'823 Franken. Gleichzeitig erhöhte sie ihre Wertschwankungsreserve um denselben Betrag, wodurch der Gewinn neutralisiert wurde. Das kantonale Steueramt Zürich verrechnete jedoch die gesamte Wertschwankungsreserve und erkannte nicht nur die Neubildung, sondern auch die bereits bestehenden Werte an. Nach mehreren Einsprache- und Rekursverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entgegen der Entscheidung des Steuerrekursgerichts die gesamte Reserve teilweise als steuerlich nicht abzugsfähig zurück, was die A._ AG schließlich zum Bundesgericht führte.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und befand, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als anfechtbar galt, da sie der steuerlichen Neuberechnung im Rahmen von Art. 90 BGG entsprach. Die Kernfrage war die steuerliche Anerkennung der Bildung von Schwankungsreserven. Das Gericht stellte fest, dass die Neubildung von Schwankungsreserven nicht per se abziehbar sei, wenn diese nicht aufgrund eines konkreten, messbaren Risikos erfolgen könne.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass eine generelle Volatilität von Wertschriften nicht das steuerliche Kriterium für eine Rückstellung darstelle, weil nur konkrete und aktuelle Bewertungsverluste steuerlich berücksichtigt werden könnten. Dies sei auch im Einklang mit dem Periodizitätsprinzip des Steuerrechts. Die Vorinstanz erkannte zwar eine Limitierung von Schwankungsreserven, allerdings war der Bundesgericht überzeugt, dass angesichts der allgemeinen Praktiken und Anforderungen für Rückstellungen keine Basis für die Anerkennung der von der A.__ AG geltend gemachten Schwankungsreserve gegeben sei.
Das Urteil schloss mit der Feststellung, dass die Beschwerde der A.__ AG sowohl bezüglich der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern unbegründet sei. Die damit verbundenen Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, indem es die Anerkennung der Wertschwankungsreserve als steuerlich abziehbaren Aufwand ablehnte und damit die Beschwerde abwies.