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A._, Inhaber der Einzelfirma C._, wurde von B._ SA aufgrund offener Forderungen in Höhe von insgesamt 1.686,55 CHF mit einem Zahlungsbefehl konfrontiert. Nachdem A._ nicht auf den Zahlungsbefehl reagierte, beantragte die Gläubigerin am 3. September 2024 die Eröffnung der Zwangsliquidation (Faillite). Obwohl A.__ zu einer Anhörung am 28. Oktober 2024 geladen wurde, erschien er nicht, und die Faillite wurde am selben Tag ausgesprochen.
A.__ erhob am 4. November 2024 Beschwerde gegen das Faillitsurteil und beantragte, die Faillite aufzuheben. Der Beschwerde wurde vorübergehend stattgegeben, jedoch wies die zuständige Aufsichtsbehörde (ARMC) am 19. Dezember 2024 das Begehren ab und bestätigte die Faillitseröffnungszeit.
Nach Einreichung einer zivilrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht am 10. Januar 2025 beantragte A.__ die Annullierung der Faillite, wobei er behauptete, die Schulden beglichen zu haben.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Beschwerdeführer hat fristgerecht und in der richtigen Form Beschwerde eingelegt. Er ist befugt, da er ein schützenswertes Interesse an der Annullierung des angefochtenen Urteils hat.
Beweislast und Substantiierung: Die Prüfung des Bundesgerichts beschränkt sich auf die vorgebrachten Rechtsverletzungen. Nur wenn die Darlegungen des Beschwerdeführers konkret sind, wird der Fall weiter behandelt. Das Gericht prüft die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen und kann hiervon abweichen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind.
Insolvenz und Zahlungsfähigkeit: Nach Art. 174 SchKG muss der Schuldner beweisen, dass er zahlungsfähig ist, um die Eröffnung der Faillite zu verhindern. Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ keine schlüssigen Beweise für seine Zahlungsfähigkeit vorgelegt hat. Trotz seiner Behauptungen hinsichtlich seines Umsatzes und Gewinns wurde dokumentiert, dass er zahllose Zwangsvollstreckungen und eine drohende Faillite hatte.
Beurteilung der Unterlagen: A.__ konnte keine entscheidenden Finanzunterlagen vorlegen, um seine solvente Lage zu belegen. Das Gericht wies die Behauptung zurück, dass er aufgrund seines Hauses oder des Bankguthabens zahlungsfähig sei, da er auch eine hohe Verschuldung hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF. Ein neues Datum für die Failliteröffnung konnte nicht festgelegt werden, da die einstweilige Anordnung des suspensiven Effekts weiterhin galt.
Das Urteil demonstriert die strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit gestellt werden und die Notwendigkeit, substantielle Beweise bei der Anfechtung eines Faillitsurteils vorzulegen.