Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._, der Kläger, wurde am 25. März 2016 von der B._ SA (der Beklagten) als Produktionsmitarbeiter eingestellt. Die Beklagte ist im Bereich Personalvermittlung tätig und unterliegt einer branchenspezifischen Gesamtarbeitsverordnung (GAV), der CCT LSE. A._ wurde an die C._ SA (eine Firma in der Chemiebranche) zur Arbeit vermittelt. Im Rahmen seines Arbeitsvertrags beantragte A.__ insgesamt 18'330,95 CHF, insbesondere aufgrund von Differenzen zwischen dem gezahlten und dem üblichen Lohn, Prämien für Schichtarbeit, sowie Kompensationen für Nächte und besondere Arbeitsbedingungen.
Verlauf des VerfahrensNach einer nicht fruchtbaren Schlichtung reichte der Kläger Klage beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis ein. Dieses erkannte ihm am 22. März 2022 eine Zahlung von 8'338,10 CHF zu, während der Antrag auf Lohnunterschiede abgelehnt wurde. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger gingen in Berufung. Das Obergericht des Kantons Wallis entschied am 6. Mai 2024, dass die Beklagte dem Kläger 10'490 CHF zu zahlen habe, was die Lohnunterschiede betraf, und wies den restlichen Antrag zurück.
Widersprüche und BundesgerichtsurteilVerfahrensverbindung: Aufgrund der Verbindung der beiden Rechtsmittel (A._ gegen B._ SA und umgekehrt) wurde entschieden, diese zusammen zu behandeln.
Rechtliche Überlegungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die CCT LSE grundsätzlich nicht für die C.__ gilt, da dort keine erweiterte GAV vorhanden ist. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise von den üblichen Löhnen in der Branche ausgegangen, wo keine verbindlichen Löhne vorlagen. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des Lohnunterschieds verpflichtet sei, während die zusätzlichen Prämien und Kompensationen weiterhin aufrecht erhalten blieben.
Ergebnisse des Urteils:
Das Urteil stellt fest, dass die Beklagte nicht für die Differenz zwischen dem gezahlten und dem üblichen Lohn haften muss, jedoch zur Zahlung bestimmter Prämien und Zuschläge verpflichtet ist. Der Fall wird für die Frage der Umgebungszulage erneut geprüft.