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Das Bundesgericht hat am 19. Februar 2025 in der Sache A._ SA gegen den Kanton Waadt entschieden. Der Fall betrifft die Anerkennung von A._ SA als landwirtschaftlicher Betrieb, die ab dem 1. Januar 2018 beantragt wurde.
Sachverhalt: A._ SA, eine Schweinezucht betreibende Gesellschaft, wurde ursprünglich 2010 als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt. Diese Anerkennung wurde jedoch 2018 zurückgezogen, da A._ SA zusammen mit der benachbarten D.__ SA in einem wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeitsverhältnis stand. Beide Unternehmen gehörten Brüdern und teilten sich teilweise die betrieblichen Aufgaben und Ressourcen.
Verfahren: A._ SA reichte daraufhin einen neuen Antrag auf Anerkennung ein, der am 17. Dezember 2018 zunächst positiv beschieden wurde. Dies wurde jedoch von der kantonalen Behörde und später vom Bundesverwaltungsgericht angefochten, das entschied, dass A._ SA aufgrund der Abhängigkeiten von D.__ SA ab dem 1. Januar 2018 nicht als unabhängiger landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt werden könne.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, da die rechtlichen Anforderungen erfüllt waren. 2. Definition der Unabhängigkeit: Das Gericht überwies die Argumente zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unabhängigkeit und stellte fest, dass A._ SA und D._ SA eine so enge Verzahnung in ihrer operativen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit haben, dass die Voraussetzungen für eine eigenständige Anerkennung nicht erfüllt seien. 3. Arbitrarität: A.__ SA argumentierte, die Feststellungen des vorangegangenen Gerichts seien willkürlich. Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die früheren Urteile auf einer nachvollziehbaren Faktenbasis beruhten. 4. Zusammenarbeit zwischen Betrieben: Es wurde betont, dass eine bloße Zusammenarbeit zwischen Betrieben nicht zur Definition als eigene landwirtschaftliche Einheit führen kann, wenn diese so eng verwoben ist, dass die Entscheidungsfreiheit der einzelnen Betriebe eingeschränkt ist.
Entscheid: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ SA ab und bestätigte die Entscheidung, dass die Gesellschaft nicht als eigenständige landwirtschaftliche Einheit anerkannt werden kann. Die Kosten des Verfahrens wurden A._ SA auferlegt.