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Das Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2024 vom 19. Februar 2025 beschäftigt sich mit der Berufsausübung eines Arztes, A._, der aufgrund von professionellen Verstößen eine einjährige Berufsausübungsbeschränkung erhalten hatte. A._, ein Facharzt für Innere Medizin, hatte gegen die Entscheidung des kantonalen Gesundheitsamtes der Republik und des Kantons Genf, die ihm verbot, während der Dauer seiner Sperre als angestellter Arzt in einer anderen Praxis zu arbeiten, Einspruch erhoben.
Sachverhalt:A._ hatte seit 2010 das Recht, in Genf zu praktizieren. Nach einer Meldung über seine Praxis wurde er im Juli 2021 wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht mit einer einjährigen Berufsausübungsbeschränkung belegt. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht im August 2023 bestätigt. Ein anschließendes Vertragsverhältnis mit einem anderen Arzt, B._, bei dem A._ theoretisch unter dessen Verantwortung hätte arbeiten können, wurde vom kantonalen Gesundheitsamt jedoch als unzulässig angesehen, da A._ nicht über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügte.
Erwägungen:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ ein gewisses rechtliches Interesse an der Klärung seiner beruflichen Situation hatte, auch wenn die Zeitspanne, um die es ging, irgendwann enden würde.
Erforderliche Genehmigung: Die Richter entschieden, dass A.__ aufgrund einer bestehenden Berufsausübungsverbotsregelung weiterhin eine gültige Genehmigung benötigte, um unter der Aufsicht eines anderen Arztes zu praktizieren, was im kantonalen Recht verankert ist.
Recht auf Anhörung: A.__ hatte argumentiert, dass sein Recht auf Anhörung verletzt wurde, weil seine wirtschaftlichen Freiheiten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Bundesgericht stellte klar, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Genehmigung diese Gesichtspunkte ordnungsgemäß in Betracht gezogen hatte.
Disziplinarmaßnahmen und Verwaltung: Der Gerichtshof unterschied zwischen disziplinarischen Maßnahmen (wie dem Verbotsentscheid) und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (wie dem Entzug der Genehmigung), um zu betonen, dass der Entzug einer Genehmigung bei Vorliegen relevanter Umstände im Interesse des Gesundheitsschutzes erfolgen kann.
Verhouding zur wirtschaftlichen Freiheit: A.__s Beschwerde über eine Verletzung seiner wirtschaftlichen Freiheit wurde zurückgewiesen, da die Beschränkung der Berufsausübung eine Folge seiner vorherigen disziplinarischen Maßnahmen war und somit rechtmäßig war.
Das Bundesgericht entschied, dass das Berufungsverfahren abgewiesen wurde, und A.__ wurde aufgefordert, die anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Das Gericht bestätigte damit die Anforderungen des kantonalen Gesundheitsrechts an die Genehmigung zur Praxis und den Bestand der Entscheidung des kantonalen Gesundheitsamtes.