Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_294/2024 vom 19. Februar 2025:
Sachverhalt: Die A._ AG, Betreiberin eines Hotels in Zürich, beantragte im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms einen nicht rückzahlbaren Beitrag von 2'227'000 CHF sowie eine Härtefallentschädigung für die Monate Januar bis April 2021. Ihr Gesuch wurde von der Finanzdirektion des Kantons Zürich am 1. Juli 2021 abgelehnt, da der Umsatzrückgang von weniger als 40 Prozent festgestellt wurde. Die daraufhin eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Im Juni 2024 reichte die A._ AG beim Bundesgericht Beschwerde ein, mit dem Ziel, das vorherige Urteil aufzuheben und ihrem Gesuch stattzugeben.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass ein Rechtsanspruch auf die Covid-19-Härtefallhilfen nicht besteht, da es sich um Ermessenssubventionen handelt. Ein in ähnlichen Fällen ergangenes Urteil bekräftigte die Auffassung, dass kein Anspruch auf diese Härtefallhilfen geltend gemacht werden kann. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, prüfte das Gericht, ob stattdessen eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde vorliegt.
Die A.__ AG rügte, dass ihre Gleichbehandlung im Wettbewerb (Art. 27 BV) verletzt wurde, da bei der Berechnung des Umsatzrückgangs nicht ihr tatsächlicher durchschnittlicher Jahresumsatz berücksichtigt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Vorinstanz nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Es wurde bekräftigt, dass die vom Kanton gewählte Schematisierung zulässig ist und keine Wettbewerbsverzerrung evident wurde.
Insgesamt wurde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der A.__ AG auferlegt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten.
Ergebnisse: 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: nicht eingetreten. 2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: abgewiesen. 3. Gerichtskosten von 19'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.