Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_275/2022 vom 27. November 2024:
Sachverhalt: Im Rahmen einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Mellingen wurden Teile einer Parzelle, die im Miteigentum von A.A. und ihrem Bruder standen, von Bauzonen in die Landwirtschaftszone umgewidmet. Dies führte zu einer Beschwerde von A.A., die eine materielle Enteignung geltend machte und Entschädigung forderte. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau erkannte nur für einen Teil der Parzelle einen Enteignungsanspruch. Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl A.A. als auch die Gemeinde Mellingen Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das A.A. in ihrer Beschwerde teilweise recht gab und die Enteignung für beide Teile der Parzelle feststellte. Daraufhin legte die Gemeinde Mellingen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betraf und als Zwischenentscheid zulässig war. Es analysierte die Anforderungen an eine materielle Enteignung im Sinne des Bundesrechts und stellte fest, dass für eine solche vorliegen muss, dass der Eigentümerschaft eine wesentliche Nutzungsmöglichkeit genommen wird oder dass ein unzumutbares Sonderopfer vorliegt.
Das Gericht erkannte, dass die Zuweisungen zu einer Enteignung führen könnten, jedoch gab es Zweifel an der Realisierungswahrscheinlichkeit einer zukünftigen besseren Nutzung der Parzelle, da die Grundeigentümerin trotz jahrzehntelanger Zuweisung zu einer Bauzone keine Überbauungsabsichten hatte erkennen lassen. Auch die fehlende Erschließung des südlichen Teils sprach gegen eine künftige Nutzung.
Schließlich kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine materielle Enteignung nicht gegeben seien und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Die Beschwerde der Gemeinde Mellingen wurde somit gutgeheißen, und das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzulegen.
Entscheid: Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2022 auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurück. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.