Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im Urteil 7B_151/2025 des Bundesgerichts vom 6. März 2025 wird der Fall des Beschwerdeführers A._ behandelt, der gegen die Anordnung seiner Untersuchungshaft beruft. Der Sachverhalt zeigt, dass A._ am 12. November 2024 wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Polizei angehalten und zunächst nicht kooperativ war. Die Polizei stellte eine Schreckschusspistole mit scharfer Munition sowie andere Waffen sicher, die A.__ mit sich führte. Er wurde in Untersuchungshaft genommen, jedoch am 23. Dezember 2024 entlassen, da die Polizei ihm keine schwerwiegenden Bedrohungen nachweisen konnte.
Kurz nach seiner Haftentlassung wurden handschriftliche Notizen in seiner Zelle gefunden, die drohende Inhalte enthielten. Dies führte zu seiner erneuten Festnahme und erneutem Haftantrag der Staatsanwaltschaft, der am 26. Dezember 2024 stattgegeben wurde, aufgrund von Ausführungsgefahr infolge seiner psychischen Gesundheit und der Drohungen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Argumente des Beschwerdeführers gegen die erneute Untersuchungshaft unbegründet sind. Es betonte die psychologische Einschätzung, wonach A.__ an einer paranoiden Schizophrenie leidet und in der Vergangenheit wiederholt gewalttätiges Verhalten gezeigt hat. Aufgrund seines psychischen Zustands und seiner Affinität zu Waffen bestand die ernsthafte Gefahr, dass er erneut gewalttätige Taten begehen könnte.
Das Bundesgericht hielt außerdem fest, dass eine Entlassung oder mildernde Maßnahmen nicht in Betracht gezogen werden konnten, da A.__ nicht einsichtig war und eine stationäre Behandlung benötigte. Darüber hinaus wurde die Verhältnismäßigkeit der Haftzeit als gegeben erachtet.
Abschließend wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, gewährte jedoch dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und entschädigte seinen Rechtsanwalt.