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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_3/2025 vom 26. Februar 2025:
Sachverhalt: A._, Betreiberin von Massage-Salons in Genf, erhielt zwischen 2019 und Juni 2024 zwei Verwarnungen gemäß dem Genfer Prostitutionsgesetz. Ein Polizeibericht vom 12. Juni 2024 warf A._ vor, als Strohmänner für B._ zu fungieren und ihren Klienten Drogen sowie verschreibungspflichtige Medikamente anzubieten. Infolgedessen eröffnete der Kanton Genf ein Verwaltungsverfahren gegen sie. Am 21. Oktober 2024 ordnete das zuständige Departement die Schließung ihrer Salons und ein zehnjähriges Betriebsverbot an. A._ erhob dagegen am 14. November 2024 Beschwerde, beantragte jedoch zuvor die Wiederherstellung des aufschiebenden Effekts und eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Die zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit lehnte diese Anträge ab.
Erwägungen: A._ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, das die Zulässigkeit des Rekurses prüfte. Es stellte fest, dass die Entscheidung, den aufschiebenden Effekt nicht wiederherzustellen, nicht sofort anfechtbar sei, es sei denn, sie könne einen irreparablen Schaden verursachen. A._ argumentierte, die Schließung ihrer Salons würde zu finanziellen Schwierigkeiten und möglicherweise zur Insolvenz führen und sie könne diese Schäden durch eine später positive Entscheidung nicht beheben.
Das Bundesgericht erkannte, dass die vorgebrachten Argumente zunächst die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses erfüllten. Dennoch wurde festgestellt, dass die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht hinreichend begründet waren und die Vorinstanz die Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse (Schutz von Sexarbeitern) und den wirtschaftlichen Interessen von A.__ offenbar nicht willkürlich durchgeführt hatte. Weil die Vorinstanz überzeugt war, dass das öffentliche Interesse an einer Sofortschließung der Salons überwiegt, wies das Bundesgericht den Rekurs zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Entscheidung: Der Rekurs von A.__ wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken wurden ihr auferlegt.