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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils (2C_429/2024)
Sachverhalt: A.A._, eine kosovarische Staatsangehörige, kam im Dezember 2017 in die Schweiz und heiratete im Januar 2018 einen Schweizer Staatsbürger, B.A._. Nach einer Reihe von Konflikten in der Ehe, die von Gewalt und Misshandlung geprägt waren, wurde das Paar 2021 geschieden. A.A.__ beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, die zunächst abgelehnt wurde, mit der Begründung, es seien keine hinreichenden Beweise für die behauptete psychische Gewalt während der Ehe geführt worden.
Vorinstanzen: Der Service des migrations et du département de l'emploi et de la cohésion sociale des Kantons Neuenburg wiesen die Anträge ab, und auch das Kantonsgericht bestätigte die Ablehnung, da es keine systematische oder gravierende psychologische Gewalt feststellen konnte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Fakten bezüglich der psychologischen Gewalt nicht korrekt erfasst hatte. Es wurde festgestellt, dass A.A.__ frühere Gewalterfahrungen beschrieben hatte, die über den nur im Juni 2020 festgestellten Zeitraum hinausgingen.
Die Rechtmäßigkeit des Rückführungsbescheids wurde unter dem rechtlichen Rahmen des Art. 50 des nationalen Ausländerrechts (LEI) geprüft, der die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen bei schweren persönlichen Gründen wie häuslicher Gewalt vorsieht.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die erlittene psychologische Gewalt derart schwerwiegend und nachhaltig war, dass sie die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 LEI erfüllte.
Entscheidung: Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies den Service für Migration an, die Aufenthaltsbewilligung von A.A._ zu verlängern. Es entschied zudem, dass keine Gerichtsgebühren erhoben werden und A.A._ eine Kostenerstattung in Höhe von 3.000 CHF zusteht.
Diese Entscheidung hebt die Bedeutung der Anerkennung von psychologischer Gewalt hervor und berücksichtigt die besonderen Umstände, unter denen die Betroffene ihre Erfahrungen gemacht hat, insbesondere ihre Vulnerabilität als junge Migrantin.