Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_460/2024 vom 17. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_460/2024

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall geht es um die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft C._, bei der die Eheleute A.A._ und B.A.__ als Miteigentümer einer Geschäftseinheit (lokal gewidmet als "Bar à vin") agieren. Die Gebäudeeinheit war ursprünglich ein Kiosk, wurde jedoch 2019 in einen Weinbar umgewandelt. Nach Inbetriebnahme der Bar stellten die Eheleute einen Antrag zur Erweiterung der Öffnungszeiten bis Mitternacht, was von einigen anderen Eigentümern, darunter der benachbarte Eigentümer der anderen Geschäftseinheit, abgelehnt wurde.

Im April 2022 wurde in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass die beiden Geschäftseinheiten bis spätestens 20:30 Uhr schließen müssen. Dies wurde mit einer Mehrheit von 770 von 1000 Stimmen beschlossen. Die Eheleute A.__ hatten gegen diese Entscheidung rechtliche Schritte eingeleitet, da sie die Änderung für ungültig hielten.

Sie verloren sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren vor dem kantonalen Gericht, das die Entscheidung der Eigentümerversammlung bestätigte.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Rekurs wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht, weshalb er grundsätzlich zulässig war.

  2. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stützte sich auf die zuvor festgestellten Tatsachen und entschied, dass die Vorinstanz die Beweismittel korrekt gewürdigt habe. Die Berufung der Eheleute zur mehrmaligen Beanstandung des Festgestellten wurde als nicht ausreichend angesehen.

  3. Rechtsanwendung: Das Gericht prüfte die rechtliche Situation und war der Ansicht, dass die Gemeinschaft der Eigentümer das Recht hatte, die Öffnungszeiten für die Bar auf 20:30 Uhr zu beschränken, um die Interessen der anderen Bewohner zu wahren. Die Entscheidung beruhte auf der doppelten Mehrheit, die im Sinne der Statuten gesetzlich gefordert ist.

  4. Nutzungsänderung: Die Eheleute hatten nicht nachweisen können, dass die Änderung der Nutzungsbedingungen die Rentabilität ihrer Geschäftseinheit tatsächlich verbessert hätte, und die Erlaubnis zur Öffnung bis Mitternacht sei nicht erteilt worden.

  5. Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Community der Eigentümer das Recht hatte, die Öffnungszeiten zu regulieren, um die Nachbarn vor etwaigen Lärmbelästigungen und anderen Unannehmlichkeiten zu schützen.

Das Bundesgericht wies die Klage der Eheleute ab und verpflichtete sie, die Gerichtskosten zu tragen. Es wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe für eine Rückkehr zur vorherigen Regelung der Öffnungszeiten vorliegen.

Urteil:

Der Rekurs wird in der beschränkten Zulässigkeit abgewiesen, und die Gerichtskosten von 2500 CHF werden den Rekursführern auferlegt.