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Das Urteil des Bundesgerichts (1C_327/2024) befasst sich mit einem Baugesuch in der Gemeinde Châtel-Saint-Denis, bei dem die Grundstückseigentümer A. und B._ eine Renovierung und Nutzung eines geschützten Gebäudes sowie eine Umnutzung einer Scheune beantragten. Dieser Antrag stieß auf Widerspruch seitens des Nachbarn C._. Die zuständige Behörde hatte zunächst eine Baugenehmigung erteilt, die jedoch vom kantonalen Gericht aufgehoben wurde.
Nach einer Reihe von Verfahren gab die Behörde am 13. Juli 2023 erneut eine Baugenehmigung für die Renovierung des bestehenden Gebäudes. C.__ legte dagegen erneut Beschwerde ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden dem Gericht Beweise über einen nahezu totalen Abriss des Gebäudes vorgelegt, was dazu führte, dass das kantonale Gericht am 22. April 2024 entschied, dass die Beschwerde gegen den Bauantrag „unbeachtlich“ geworden sei.
A. und B.__ legten daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderten die Aufhebung der Entscheidung des kantonalen Gerichts. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, wies jedoch die Argumente der Beschwerdeführer zurück. Die Richter entschieden, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts nicht rechtswidrig war, da das vorliegende Gebäude tatsächlich demontiert wurde und somit keine Grundlage mehr für den Bauantrag bestand.
Der Bundesgerichtshof erkannte auch an, dass es keine Pflicht zur Berücksichtigung neuer Argumente gab, nachdem die entscheidenden Tatsachen festgestellt worden sind, und dass die Verfahrensgarantien eingehalten wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt, da sie das Verfahren verloren hatten.
Insgesamt folgten die Erwägungen des Bundesgerichts dem Prinzip der ordnungsgemäßen Einhaltung der rechtlichen Normen und verhinderten eine Rückkehr zur Situation vor dem Abriss des Gebäudes. Damit wurde nachhaltig betont, dass der Erhalt und die Renovierung geschützter Bauten und die bestehenden Baurechtsvorschriften ein zentrales Anliegen sind, auch wenn dies zeitweilige Konflikte mit Nachbarn zur Folge hat.