Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, A.__, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 1999 in die Schweiz ein und beantragte Asyl, was jedoch abgelehnt wurde. Er heiratete 2002 eine Schweizerin, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und hatte einen Sohn mit einer deutschen Staatsangehörigen, der in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund seiner Ehen verlängert, aber aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen (insgesamt 11) sowie finanzieller Schwierigkeiten wurde ihm 2019 die Verlängerung verweigert und er wurde aus der Schweiz ausgewiesen. Sein gegen die damalige Entscheidung erhobenes Rechtsmittel wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern 2023 abgewiesen.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Eingabefähigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Art. 50 AIG geltend gemacht hat, insbesondere im Hinblick auf seine erste Ehe und das Familienleben mit seinem Sohn.
Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege: Der Beschwerdeführer rügte, dass ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zugewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz ihre Pflicht erfüllt hat, indem sie ihn auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, einen Anwalt zu wählen. Damit wurde keine verfassungsmäßige Verletzung festgestellt.
Anwendung von Art. 50 AIG: Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass seine zweite Ehe den Aufenthaltsanspruch schmälern würde. Es stellte fest, dass er nicht die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch erfülle, da die zweite Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe und er durch wiederholte strafrechtliche Vergehen gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe.
Widerrufsgrund gemäß Art. 62 AIG: Das Gericht urteilte, dass aufgrund von A.__s fortgesetzter Delinquenz der Widerrufsgrund erfüllt ist. Die Abwägung der Interessen ergab, dass die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung die privaten Interessen überwiegen.
Rechts auf Achtung des Familienlebens: Die Vorinstanz hatte richtig entschieden, dass die Wegweisung trotz der familiären Bindung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinem Sohn auch aus dem Ausland aufrechterhalten.
Achtung des Privatlebens: Das Bundesgericht stellte fest, dass auch bei einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der mangelhaften sozialen Integration des Beschwerdeführers der Eingriff in sein Recht auf Privatleben gerechtfertigt ist.
Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und stellte fest, dass die Vorinstanz sich nicht über das Recht hinaus begibt. Es gewährte jedoch dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege, da seine Anträge nicht als aussichtslos angesehen wurden, und entband ihn von Gerichtskosten.
Das Urteil zeigt, dass trotz der persönlichen familiären Bindungen und des langen Aufenthalts in der Schweiz die wiederholte Straffälligkeit und mangelhafte Integration des Beschwerdeführers eine Wegweisung rechtfertigen können.