Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_47/2024 vom 28. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_47/2024 vom 28. Januar 2025:

Sachverhalt: Die A._ AG betreibt ein Bergrestaurant in Zermatt und nutzt ein Elektrofahrzeug für Materialtransporte. Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen eine Bewilligung dafür, die bis 2017 stillschweigend erneuert wurde. Im Jahr 2021 wurde die Nutzung des Elektrofahrzeugs von der Gemeinde Zermatt nicht mehr bewilligt, da das Unternehmen keinen ausreichenden Nachweis über das Transportbedürfnis erbracht hatte. Dies führte zu mehreren Rechtsmitteln, die alle scheiterten. Schließlich erhob die A._ AG beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, das die Ablehnung der Elektrofahrzeugbewilligung bestätigte.

Erwägungen: 1. Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit: Die A.__ AG argumentierte, dass die Ablehnung der Bewilligung ihre Wirtschaftsfreiheit verletze, da sie auf das Elektrofahrzeug für Materialtransporte angewiesen sei. Das Bundesgericht erkannte an, dass Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit zulässig sind, solange sie gesetzlich begründet, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sind.

  1. Öffentliches Interesse: Die Verkehrsbeschränkungen in Zermatt dienen dem Schutz der Fußgänger und dem Erhalt der Autofreiheit. Die A.__ AG musste nachweisen, dass sie dringend auf das Elektrofahrzeug angewiesen ist und keine zumutbaren Alternativen hat. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde mit ihren Regeln und deren Anwendung die öffentlichen Interessen ausreichend berücksichtigte.

  2. Angemessenheit der Maßnahmen: Das Gericht entschied, dass die Maßnahme – die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs – geeignet und erforderlich war, um das Ziel des öffentlichen Interesses zu erreichen, und dass die Einschränkungen für die A.__ AG zumutbar waren. Zudem war die Belieferung des Restaurants auch mit anderen Transportmethoden möglich.

  3. Gleichheit vor dem Gesetz: Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ein vergleichbares Restaurant (F.__ AG) eine Bewilligung erhalten hatte. Das Gericht befand jedoch, dass Unterschiede im Transportbedarf und in der Betriebsart legitim verschiedene Behandlungen rechtfertigen.

  4. Vertrauensschutz: Die A.__ AG berief sich auf einen Vertrauensschutz, da ihre Bewilligung über Jahre stillschweigend erneuert worden war. Das Gericht entschied jedoch, dass die dynamische Situation des Verkehrs in Zermatt und die Ankündigung einer Überprüfung der Bewilligung keine solide Vertrauensbasis bildeten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab, befand die Kommunalregeln als rechtmäßig und die Anwendung derselben als verhältnismäßig, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.