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Sachverhalt: A._ übernahm am 9. November 2020 zwei Schweine von der B._ AG, die er zur Schlachtung in den Zentralschlachthof transportieren ließ. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes über gesundheitliche Probleme der Tiere, wurden A._, D._ (Vorstand der B._ AG), C._ und E._ wegen Verletzungen des Tierschutz- und Tierseuchengesetzes angezeigt. A._ wurde in erster Instanz vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei freigesprochen, jedoch wegen einer Übertretung verurteilt und mit einer Geldstrafe belegt.
In der Berufung sprach das Obergericht A._ auch für eine Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse. A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht trat auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein, wies jedoch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurück, da diese nicht nötig sei.
Anklagegrundsatz: A._ rügte, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt habe, da die Pflegepflicht nicht hinreichend beschrieben wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anklageschrift ausreichend konkretisierte, welche Vernachlässigungsverhalten A._ zur Last gelegt wurde und dass der Vorwurf der Tierquälerei rechtlich zutreffend war.
Verschlechterungsverbot: A.__ bezog sich auf eine Verletzung des Verschlechterungsverbots, da ihn die Vorinstanz für etwas verurteilt habe, was nicht Teil der ursprünglichen Anklage war. Das Gericht befand jedoch, dass seine Berufung die Vorinstanz ermächtigte, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu ändern.
Willkür und Sachverhaltsfeststellung: A.__ machte geltend, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt wurde. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Feststellung der gesundheitlichen Probleme der Schweine durch die Vorinstanz rechtlich korrekt war und die Vorinstanz die medizinischen Gutachten und Befunde angemessen gewürdigt habe.
Tatbestandsmäßigkeit der Vernachlässigung: Es wurde festgestellt, dass die Nichteinhaltung der Pflegepflicht von A.__ gegeben war, was gemäß Tierschutzgesetz als Vernachlässigung gewertet wurde, die ihm vorgeworfen werden konnte.
Fehlender Rechtfertigungsgrund: A._ argumentierte, die Fleischgewinnung rechtfertige die Beeinträchtigung des Tierwohls. Das Bundesgericht sah jedoch keinen rechtlichen Grund, der A._ eine solche Rechtfertigung geben könnte.
Verantwortung für falsche Dokumentation: A.__ wurde auch wegen falscher Angaben im Transportdokument verurteilt. Das Gericht stellte klar, dass ihm bekannt war, dass eines der Schweine krank war, und er dies im Dokument nicht angegeben hatte.
Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und er musste die Gerichtskosten tragen. Das Urteil bestätigte die rechtliche Erwägung der Vorinstanz und bestätigte die Strafe gegen ihn.