Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1357/2024 vom 20. Februar 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (7B_1357/2024) betrifft einen Rekurs der A.__ AG gegen eine Entscheidung des kantonalen Strafgerichts des Kantons Tessin, die den Antrag auf Aufhebung eines Strafvollzugsbeschlusses abgelehnt hatte.

Sachverhalt: Im Mittelpunkt steht der Beschuldigte B._, der wegen Betrugs und Insolvenzstraftaten in Zusammenhang mit erheblichen Schulden von über 35 Millionen Franken und dem vermeintlichen Verstecken von Vermögenswerten verfolgt wird. Er war in die Geschäftsführung mehrerer Firmen involviert, die in den Verdacht geraten sind, zur Vermögensverschleierung dienten. Die A._ AG, deren Alleinvorstand B.__ war, sah sich mit einem Strafvollzugsbeschluss konfrontiert, der die Sicherstellung von Vermögenswerten, insbesondere auf einem Bankkonto, beinhaltete.

Die A.__ AG beantragte mehrfach die Aufhebung des Sequesters, insbesondere unter Berufung auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren und das Fehlen von relevanten neuen Beweisen seit der letzten Gerichtsentscheidung. Das kantonale Gericht wies die Anträge zurück, was zur vorliegenden Revision beim Bundesgericht führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses und stellte fest, dass schwerwiegende, irreparable Schäden für die A.__ AG durch das Fortbestehen des Sequesters drohten, was die Legitimation für den Rekurs begründete. Es wies darauf hin, dass das Recht auf ein zügiges Verfahren auch auf die Erhaltung von Vermögenswerten Anwendung findet. Das Gericht stellte fest, dass die kantonale Instanz zwar eine Verzögerung im Verfahren festgestellt hatte, aber dass diese allein nicht zur sofortigen Aufhebung des Sequesters führen könne.

Die A.__ AG hatte nicht substantiiert dargelegt, dass durch die Verzögerung ein außergewöhnlicher Schaden entstanden sei. Zudem wurde argumentiert, dass die Beweislage, die zur Anordnung des Sequesters führte, nach wie vor relevant sei.

Letztlich wies das Bundesgericht den Rekurs der A._ AG zurück, bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts und betonte die Tragweite von Veruntreuungs- und Betrugsverdachts im Zusammenhang mit der geheimen Geschäftsführung. Die Kosten des Verfahrens wurden der A._ AG auferlegt.

Insgesamt bekräftigte das Bundesgericht die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Sequesters, um mögliche Vermögensverlagerungen durch den Beschuldigten zu verhindern und die Rechte der Gläubiger zu wahren.