Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_649/2023 vom 18. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_649/2023

Sachverhalt:

A._ wurde von B._ strafrechtlich angezeigt, weil er angeblich mit einem Fotoapparat Fotos von dessen Garten ohne Erlaubnis gemacht hatte, was eine Verletzung des Privatsphäre darstellt (Art. 179quater StGB). B._ reichte eine strafrechtliche Anzeige ein, in der er ausdrücklich nur A._ beschuldigte, ohne andere Personen einzubeziehen.

Der Genfer Staatsanwalt stellte nach einer Untersuchung eine Strafverfügung gegen A._ aus. A._ legte Einspruch ein. Später beantragte er die Einstellung des Verfahrens und führte an, dass die Anzeige von B.__ nur gegen ihn und nicht gegen Dritte gerichtet sei, was eine Verletzung des Prinzips der Unteilbarkeit der Anklage bedeute. Der Staatsanwalt wies diesen Antrag zurück und erklärte die Anzeige für gültig.

Die kantonale Strafkammer erklärte schließlich A.__s Beschwerde gegen diese Entscheidung für unzulässig, da sie der Meinung war, dass die angefochtene Verfügung nicht anfechtbar sei.

A.__ legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte, dass die Entscheidung der kantonalen Gerichtsbarkeit aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die kantonale Instanz zurückverwiesen wird.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht prüfte von Amts wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde in einem strafrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig sei, jedoch die angefochtene Entscheidung nicht abschließend über das Verfahren entschieden habe.

  2. Recht auf Anhörung: A._ rügte eine Verletzung seines Rechts auf Gehör, da die kantonale Gerichtsbarkeit ihre Entscheidung nur wenige Tage nach Erhalt von B.__s Antworten getroffen habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass A._ nicht nachweisen konnte, dass diese Verletzung einen Einfluss auf die Entscheidung der kantonalen Instanz hatte.

  3. Unzulässigkeit der Anfechtung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verfügung des Staatsanwalts, die die Anklage aufrechterhielt, nicht anfechtbar sei, da sie nicht zu den im Strafprozessgesetz (StPO) aufgeführten Entscheidungen gehört, die einem sofortigen Rechtsmittel unterliegen. Zudem wurde festgestellt, dass die Frage der Gültigkeit der Anklage im späteren Verlauf des Verfahrens wieder aufgegriffen werden kann, was bedeutet, dass A.__ ausreichend rechtlichen Schutz in der anhängigen Angelegenheit hat.

  4. Ergebnis: Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde von A._ zurück und bestätigte die Entscheidung der kantonalen Instanz. Die Kosten des Verfahrens wurden A._ auferlegt.

Das Urteil stellt klar, dass während eines laufenden Strafverfahrens die Möglichkeit einer Anfechtung nicht unbegrenzt ist und dass der Schutz der Rechte des Angeklagten in den späteren Verfahrensschritten weiterhin gewährleistet ist.