Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_475/2024 vom 14. Februar 2025

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_475/2024 vom 14. Februar 2025 über die Rechtsstreitigkeiten zwischen A.__ und der Gemeinde Martigny entschieden, die sich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses und die damit verbundenen finanziellen Ansprüche beziehen.

Sachverhalt:

A._ wurde 1980 als Gärtner bei der Gemeinde Martigny eingestellt und 1981 definitiv angestellt. Am 13. September 2018 kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2018. A._ erhob dagegen Beschwerde, die der Staatsrat des Kantons Wallis am 12. Juli 2021 gutheißte, da die Kündigung unbegründet und unverhältnismäßig war und sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Er wurde entweder zur Reintegrations oder Entschädigungszahlung gemäß dem kantonalen Personalgesetz (LcPers) zurückverwiesen. Am 7. Juli 2022 forderte A._ die Gemeinde auf, sein Gehalt nachzuzahlen. Am 13. September 2022 lehnte die Gemeinde sowohl die Reintegrationsforderung als auch die Nachzahlung des Gehalts ab und gewährte ihm stattdessen eine Entschädigung für 12 Monate. Dagegen legte A._ Beschwerde ein, die der Staatsrat am 27. September 2023 ablehnte und das kantonale Gericht am 11. Juni 2024 bestätigte.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs zulässig ist, da es sich um eine endgültige Entscheidung im öffentlichen Arbeitsrecht handelt und die Streitfrage auch finanzielle Aspekte umfasst, die die Rekursfähigkeit begründen.

  2. Tatsachenfeststellung: A.__ kritisierte die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, welches die Entscheidung des Staatsrats nicht korrekt zusammengefasst habe. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Tatsachen auf der Entscheidung des Staatsrats beruhten, die kein grundsätzliches Problem aufzeigte.

  3. Anwendung des Rechts: A._ warf dem kantonalen Gericht vor, das Rechts des Staatsrats fehlerhaft angewendet zu haben, insbesondere, dass die Kündigung durch den Staatsrat nicht annulliert worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kündigung zwar als nicht gerechtfertigt erklärt, jedoch nicht für null und nichtig erklärt wurde, weshalb das Arbeitsverhältnis zum festgelegten Zeitpunkt beendet war. Folglich hatte A._ keinen Anspruch auf Gehalt nach dem 31. Dezember 2018.

  4. Wirkung des Rekurses: A.__ vertrat die Auffassung, der Rekurs habe für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung Wirkung gehabt, so dass er bis dahin Gehalt erhalten sollte. Das Bundesgericht war jedoch der Meinung, dass die Kündigung nicht aufgehoben wurde und somit kein Anspruch auf Gehalt bestand.

Ergebnis:

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und entschied, dass A._ keinen Anspruch auf Gehalt und Altersvorsorgeleistungen vom 1. Januar 2019 bis zur endgültigen Klärung des Falles hatte. Die gerichtlich festgesetzten Kosten von 3.000 CHF wurden A._ auferlegt.

Dieses Urteil ist bedeutsam, da es die Grenzen der Drittwirkung von Rekursen im öffentlichen Dienstrecht verdeutlicht und aufzeigt, dass eine formale Anfechtung nicht notwendigerweise zu einer Aussetzung der Kündigung führt, wenn kein rechtlicher Grund für eine solche Aussetzung besteht.