Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_290/2024 vom 14. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_290/2024 vom 14. Februar 2025:

Sachverhalt:

A._ war ab dem 1. Mai 2015 als Steuerexpertin beim Kanton Tessin angestellt. Im Januar 2018 trat ein neues Lohnsystem in Kraft, und sie wurde in die Lohnklasse 11 mit 10 Erfahrungsstufen eingeteilt. Bis zum 1. Januar 2022 hatte sie 14 Lohnerhöhungen erreicht. Am 30. März 2022 wurde sie zum Abteilungsleiter befördert und in die Lohnklasse 14 mit 11 Erfahrungsstufen eingestuft. Gegen diese Einstufung erhob A._ beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin Einspruch und verlangte eine Einstufung mit 21 Erfahrungsstufen, basierend auf ihrer bisherigen Berufserfahrung. Das Verwaltungsgericht gab dem Einspruch teilweise statt und änderte die Einstufung auf 14 Erfahrungsstufen. A.__ legte gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderte eine erneute Rückstufung sowie eine Nachzahlung der Lohnunterschiede.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig sei. Es stellte fest, dass sie den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprach und die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben war.

  1. Rechtsnatur des Gesuchs: Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anfangsvergütung wurde als nicht ausreichend begründet erachtet, sodass diese nicht in die Entscheidung einfloss.

  2. Gleichbehandlungsgrundsatz: A.__ argumentierte, dass ihre Vergütung im Vergleich zu den Löhnen ihrer Untergebenen und der vorherigen Abteilungsleiterin ungerecht sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch hier galt, jedoch dass Unterschiede, die durch objektive Kriterien wie Dienstalter und Erfahrung gerechtfertigt waren, zulässig seien.

  3. Lohnverteilung: Es wurde zudem festgehalten, dass die Vergütung von A.__ nach der Beförderung angemessen war, und keine signifikante Ungleichbehandlung vorlag. Die Unterschiede in den Löhnen, die auf die Erfahrung der vorherigen Abteilungsleiterin zurückzuführen waren, wurden als akzeptabel eingestuft.

  4. Gerichtskosten: Die Verteilung der Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin wurde als gerechtfertigt angesehen, da sie in der Sache überwiegend unterlegen war.

Das Bundesgericht wies schließlich die Beschwerde ab, da die Argumente der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.