Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_434/2024 vom 10. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_434/2024

Sachverhalt: A._ wurde für die Steuerperioden 2016 bis 2018 im Kanton Zürich veranlagt. Für das Jahr 2019 reichte er trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein und behauptete, er wohne seit 2017 in V._ (Graubünden), nicht mehr in U._ (Zürich), und arbeite seit seiner Pensionierung nicht mehr im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich veranlagte ihn jedoch weiterhin mit Hauptsteuerdomizil in U._. A._ erhob Einspruch, der teilweise gutgeheißen wurde, worauf er erneut Beschwerde einlegte. Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Beschwerde ab, was A._ zu dem Bundesgericht führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Regelungen zur Zuständigkeit der Veranlagung mehrerer Kantone für die direkte Bundessteuer, gemäß denen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig ist. Es stellte fest, dass keine Konfliktlage über den Wohnsitz vorlag, da sich die beiden Kantone einig waren, dass A.__ steuerrechtlich weiterhin im Kanton Zürich ansässig war.

Das Bundesgericht analysierte die Indizienlage hinsichtlich des Lebensmittelpunkts von A._. Es stellte fest, dass trotz Umzugsversuchen nach V._, aufgrund seiner fortdauernden Bindungen (wie der Beibehaltung des Mietverhältnisses in U._) und der Nichtvorlage stichhaltiger Beweise, der steuerrechtliche Wohnsitz nach wie vor in U._ lag.

Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab und bestätigte, dass er für die Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Zürich steuerpflichtig war. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Lebensmittelpunkts für die steuerliche Ansässigkeit und die Notwendigkeit, Beweise für Änderungen des Wohnsitzes zu erbringen. In diesem Fall blieb die steuerliche Hoheit des Kantons Zürich bestehen.