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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025:
Sachverhalt: Die Firma A._ Sàrl (Rekursantin) war mit der Durchführung von Bauarbeiten für die Koproprietäre B._ und C.__ (Intimierte) an einem von ihnen geplanten Sichtmauerwerk beauftragt. Nachdem die Arbeiten im April 2016 begonnen hatten, meldeten die Intimierten Qualitätsmängel bzgl. des Betons und des Mauerwerks. Trotz wiederholter Aufforderungen zur Mängelbehebung unternahm die Rekursantin keine Maßnahmen. Nachdem die Intimierten ein Gutachten durch einen Ingenieur in Auftrag gaben, gingen sie im April 2020 gerichtlich gegen die Rekursantin vor, um Schadenersatz zu fordern.
Der unterinstanzliche Richter entschied zu Gunsten der Intimierten, jedoch wurde die Berufung der Rekursantin von der Cour d'appel des Vaud teilweise akzeptiert. Diese reduzierte die Schadenssummen und auferlegte Zahlungen an die Intimierten, während sie gleichzeitig den Anspruch der Rekursantin auf ein bestimmtes Honorar ablehnte.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte in erster Linie die Einhaltung der Vorschriften des Vertragsrechts, insbesondere die Pflicht der Rekursantin zur Mängelbehebung gemäß der SIA-Norm (Schweizerische Ingenieuren und Architekten). Es stellte fest, dass Mängel rechtzeitig gemeldet wurden und dass die Rekursantin trotz dieser Meldungen inaktiv blieb, was als ablehnender Standort hinsichtlich der Mängelbehebung gewertet wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Rekursantin – ohne einen festgelegten Nachbesserungszeitraum – kein Recht darauf hatte, die Mängel selbst zu beseitigen, da sie weder den Mängeln ausreichend Beachtung schenkte noch die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Nachbesserung erfüllte.
Den Einwand der Rekursantin, dass die Expertise der Privatgutachter nicht hätten herangezogen werden sollen, wies das Bundesgericht zurück. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz die Beweise im Rahmen ihrer Befugnis bewertet hat, aber der Präferenz für private Gutachten möglicherweise ein Mangel an ausreichender Beurteilung durch die Gerichte vorangegangen war.
Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass der Rechtsstreit teilweise zu Gunsten der Rekursantin reformiert werden müsse, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz.
Schlussfolgerung: Die Beschwerden der Rekursantin wurden teilweise angenommen, und die Vorinstanz wurde angewiesen, die Entscheidungsgründe an die neue Sachlage anzupassen und entsprechend zu urteilen. Die Gerichts- und Verfahrenskosten wurden im Verhältnis von 3/5 zu Lasten der Rekursantin und 2/5 zu Lasten der Intimierten verteilt.