Zusammenfassung von BGer-Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils 2D_17/2024 des Bundesgerichts vom 28. Januar 2025 Sachverhalt

A._ ist Student an der Pädagogischen Hochschule der FHNW und hat zwei Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" nicht bestanden. Die pädagogische Hochschule bewertete seine Leistungen als ungenügend. Trotz der Einlegung mehrerer Rechtsmittel auf verschiedenen Ebenen konnte A._ seine Noten nicht anfechten und wandte sich schließlich mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Er verlangt die Annullierung und Wiederholung der Prüfungen, da er sich durch ungleiche Informationsbedingungen im Vergleich zu anderen Studierenden benachteiligt fühlte. Zudem äußert er den Wunsch nach einer finanziellen Genugtuung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Argumente des Beschwerdeführers.

  1. Zulässigkeit der Beschwerde:
  2. Das Gericht bestätigte seine Zuständigkeit und die Anwendbarkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, da es sich um Prüfungsentscheidungen handelt. Aufgrund des geltenden Rechts kann das Bundesgericht jedoch keine Beschwerden bezüglich der Bewertung von Prüfungen annehmen.
  3. Es erkannte jedoch, dass A.__ sich nicht auf die Bewertung selbst, sondern auf die Rahmenbedingungen der Prüfungen beruft, was die Zulässigkeit der Beschwerde gewährleistet.

  4. Ungleichbehandlung:

  5. Das Gericht stellte fest, dass A.__ vor den Prüfungen über die notwendigen Informationen und Hilfen informiert war, die ihm zur selbstständigen Vorbereitung hätten dienen sollen.
  6. Die Verteidigung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Mobilitätsaufenthalts unrechtmäßig benachteiligt wurde, wurde zurückgewiesen, da die Hochschule ihn rechtzeitig über die Herausforderungen informierte, die mit dieser Studienform verbunden sind.

  7. Akteneinsicht und Prüfungsbedingungen:

  8. Die Rüge, dass ihm die Akteneinsicht und die Nutzung von Online-Materialien verweigert wurden, wurde ebenfalls als unbegründet erachtet, da A.__ nicht nachweisen konnte, dass ihm die fehlenden Materialien entscheidend schaden würden.

  9. Anrechnungsantrag:

  10. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag auf Anrechnung der Studienleistungen nicht Gegenstand der Nichtbestehensverfügung war, weshalb die Vorinstanz auf diesen Antrag zu Recht nicht eingetreten war.
Entscheidung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF. Es stellte fest, dass die vorgetragenen Argumente zur Ungleichbehandlung und zu den Prüfungsbedingungen unbegründet waren und keine Verletzung seiner Rechte vorlag.

Dieses Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mitgeteilt.