Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ ist Student an der Pädagogischen Hochschule der FHNW und hat zwei Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" nicht bestanden. Die pädagogische Hochschule bewertete seine Leistungen als ungenügend. Trotz der Einlegung mehrerer Rechtsmittel auf verschiedenen Ebenen konnte A._ seine Noten nicht anfechten und wandte sich schließlich mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Er verlangt die Annullierung und Wiederholung der Prüfungen, da er sich durch ungleiche Informationsbedingungen im Vergleich zu anderen Studierenden benachteiligt fühlte. Zudem äußert er den Wunsch nach einer finanziellen Genugtuung.
ErwägungenDas Bundesgericht entschied über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Argumente des Beschwerdeführers.
Es erkannte jedoch, dass A.__ sich nicht auf die Bewertung selbst, sondern auf die Rahmenbedingungen der Prüfungen beruft, was die Zulässigkeit der Beschwerde gewährleistet.
Ungleichbehandlung:
Die Verteidigung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Mobilitätsaufenthalts unrechtmäßig benachteiligt wurde, wurde zurückgewiesen, da die Hochschule ihn rechtzeitig über die Herausforderungen informierte, die mit dieser Studienform verbunden sind.
Akteneinsicht und Prüfungsbedingungen:
Die Rüge, dass ihm die Akteneinsicht und die Nutzung von Online-Materialien verweigert wurden, wurde ebenfalls als unbegründet erachtet, da A.__ nicht nachweisen konnte, dass ihm die fehlenden Materialien entscheidend schaden würden.
Anrechnungsantrag:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF. Es stellte fest, dass die vorgetragenen Argumente zur Ungleichbehandlung und zu den Prüfungsbedingungen unbegründet waren und keine Verletzung seiner Rechte vorlag.
Dieses Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mitgeteilt.